Entsendung von polnischen Arbeitnehmern zur Verrichtung Ihrer Tätigkeit nach Deutschland
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist, neben den freien Dienstleistungs-, Kapital- und Warenverkehr einer der vielen in Europa anerkannten Grundfreiheiten. Die Regelung der Freizügigkeit enthält der Art. 39 des EG-Vertrages. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet prinzipiell die Möglichkeit für polnische Arbeitnehmer unter gleichen Bedingungen wie Inländer in Deutschland zu arbeiten und Arbeit zu suchen.
Allerdings hat Deutschland bis zum 01.05.2011 von der Möglichkeit des EU-Beitrittsvertrages Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit von polnischen Staatsangehörigen einzuschränken. Dieses bedeutet, dass nach dem 01.05.2011 polnische Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in Deutschland mehr benötigen. Aus deutscher Sicht besonders berücksichtungswert ist dabei die Direktbeschäftigung polnischer Arbeitnehmer, die Beschäftigung polnischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen und natürlich die Überlassung polnischer Arbeitnehmer in Zeitarbeit.
Da in dem Bereich der grenzüberschreitenden Entsendung im allgemeinen Chaos herrscht wird in diesem Beitrag versucht, die Entsendung des polnischen Personals nach Deutschland unter den Aspekten Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht kurz zusammenzufassen.
I. Direktanstellung eines GrenzgängersWenn also ein polnischer Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist, aber weiterhin seinen Wohnsitz in Polen behält, dann müssten seine Einkünfte grundsätzlich nach Art. 3.1 des polnischen Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) in Polen versteuert werden, da danach alle durch eine Person mit Wohnsitz in Polen erzielten Einkünfte der polnischen Steuerpflicht unterliegen. Wohnsitz in Polen hat nach Art. 3.1 a EStG-PL wer in Polen seinen Lebensmittelpunkt hat oder sich in Polen mindestens 183 Tage im Steuerjahr aufhält. Steuerjahr ist nach Art. 11. der polnischen Abgabenordnung grundsätzlich das Kalenderjahr. Dahingegen werden nach § 1 Abs. 4 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG-DE) die von den Arbeitnehmern in Deutschland erzielten Einkünfte versteuert. Damit würden rein theoretisch die Einkünfte eines in Deutschland arbeitenden polnischen Arbeitnehmers, der seinen Wohnsitz in Polen hat, doppelt besteuert. Um dieses zu vermeiden, haben Deutschland und Polen am 14.05.2003 ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach Art. 15 Abs. 1 24 2a DBA hat es zur Folge, dass Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Deutschland versteuert werden.
Darüber hinaus gilt weiter für eine Direktbeschäftigung die Sozialversicherungspflicht am Beschäftigungsort, welche durch die VO 883 aus 2004 geregelt wird. Danach ist entsprechend des Grundsatzes des Art. 11 Abs. 3 lit a der VO der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt ist, zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt. Im Fall der Beschäftigung wären demnach auch die Sozialabgaben in Deutschland für einen polnischen Arbeitnehmer abzuführen.
II. Entsendung des Arbeitnehmers im Rahmen eines WerkvertragesDarüber hinaus besteht noch die weitere Möglichkeit einen polnischen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages in Deutschland zu beschäftigen. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung eines versprochen Werks verpflichtet. Im Rahmen dieser Werkverträge ist die sogenannte 183 Tageregelung gemäß Art. 15 DBA zu beachten. Hierbei ist natürlich Grundvoraussetzung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Merkmale eines Werkvertrages auch maßgebend sind.
Grundkriterium ist dabei das Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber einem im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmers. In diesen Fällen unterliegen polnische Arbeitnehmer der Lohnbesteuerung in Polen. Dabei ist tunlichst zu beachten, dass der Arbeitnehmer des Werkdienstleisters sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt und endet in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Was die Sozialversicherungspflicht angeht, sind zunächst weiterhin die Grundsätze der Verordnung 883 aus 2004 nach am Beschäftigungsort auch die Sozialabgaben abzuführen sind zu beachten.
Vor diesem Grundsatz hat die oben genannte Verordnung jedoch Ausnahmen für entsandte Arbeitnehmer geschaffen. Nach Art. 28 Abs. 1 der VO kann der entsandte Arbeitnehmer unter der Voraussetzung, dass die Entsendung nicht länger als 24 Monate andauert, weiterhin den Sozialversicherungspflichten im Entsendungsstaat unterstellt sein.
Für diese Ausnahme braucht man jedoch die A1-Bescheinigung seitens des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS. Dieses Formular ist der Beweis dafür, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendungsstaates unterliegt. Diese Bescheinigung A1 hat die Bescheinigung E101 ab dem 01.05.2010 abgelöst. Weiterhin ist jedoch zu beachten, dass das entsendende Unternehmen gewöhnlich im Entsendestaat auch nennenswert geschäftstätig sein muss. Eine nennenswerte Geschäftstätigkeit wird nach derzeitigem Kenntnisstand dann in Polen ausgeübt, wenn das polnische Geschäft, gemessen an dem Umsatz, mindestens 25 % der Arbeitnehmerzahl umfasst. Dabei ist die Zahl von 25 % nicht bindend und kann im Einzelfall durch eine Gesamtzahl sämtlicher Tätigkeiten des entsendenden Unternehmens in der Praxis nach unten korrigiert werden.
III. Arbeitnehmerüberlassung aus Polen (polnische Zeitarbeitsfirma)Die letzte nennenswerte Möglichkeit ist, dass eine polnische Zeitarbeitsfirma seinen Leiharbeiter in einen deutschen Entleihbetrieb verleiht. In diesem Fall hat der polnische Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag mit dem polnischen Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen, übt aber seine tatsächliche Tätigkeit in Deutschland aus. Dabei ist jedoch auf die Diskriminierung der Arbeitsüberlassung im deutsch-polnischen Besteuerungsabkommen, namentlich dem Artikel 15 Abs. 2, zu verweisen. Dieser setzt die 183 Tageregelung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung außer Kraft. Demnach wird bei einem Weisungsrecht des Entleihbetriebes die Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers auch in Deutschland fällig. Dahingegen ist es jedoch möglich, dass der Leiharbeitnehmer weiterhin unter den Voraussetzungen der VO 883 aus 2004 in Polen sozialbeitragspflichtig ist. Dieses jedoch nur in dem Fall, wenn eine A1-Bescheinigung vorliegt, der Entsendungszeitraum keine 24 Monate überschreitet und der entsandte Leiharbeiter nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer austauscht. Diese Mühen kann man daher feststellen, dass die Anwendung des polnischen Sozialversicherungsrecht sowie die Anwendung der polnischen Steuervorschriften nach dem 01.05.2011 für den entsandten Arbeitnehmer zu einer konkreten Einsparung von mindestens 200,00 Euro bedeuten könnten. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens sowie der Verordnung VO 883 aus 2004 richtig angewandt worden sind. Deshalb kann die Einschaltung eines polnischen Dienst- oder Werkleistungsunternehmens in vielen deutschen Betrieben eine gute Alternative und Chance bedeuten.
Autor:Radoslaw NieckoRechtsanwalt |







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