Diskriminierung bei Beschäftigung polnischer Arbeitnehmer
in Deutschland
21.04.2010
Nach der Beitrittsakte von 2003 über die Bedingungen des Beitritts u.a. Polens in die Europäische Union, kann Deutschland um schwerwiegenden Störungen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken, im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von in Polen niedergelassenen Unternehmen entsendet werden, einschränken.
Diese Einschränkung kann allerdings beschränkt aufrechterhalten werden und darf nicht zu Bedingungen für die zeitweilige Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland und Polen führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen (Stillhalteklausel).
Nach der deutsch-polnischen Vereinbarung vom 31.1.1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen, wird polnischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines Werkvertrags zwischen einem polnischen Arbeitgeber und einem Unternehmen „der anderen Seite“ für eine vorübergehende Tätigkeit entsandt werden, grundsätzlich, unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts, eine Arbeitserlaubnis erteilt.
Der EuGH hat entschieden, daß Deutschland gegen Dienstleistungsfreiheit verstoßen hat indem es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland Arbeiten ausführen wollten, daran hinderte, Verträge mit polnischen Unternehmen abzuschließen, sofern die Unternehmen aus den anderen Mitgliedstaaten nicht ein Tochterunternehmen in Deutschland gründeten. Dabei mißachtete Deutschland, daß jede Diskriminierung gegenüber dem Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, daß er in einem anderen als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist, verboten ist, dem freien Dienstleistungsverkehr zuwiderläuft und die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen unmöglich macht.
EuGH hat auch entschieden, daß der Verstoß weder durch wirtschaftliche Erwägungen noch durch praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung der Vereinbarung zu rechtfertigen sei.
Quellen
Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C-546/07
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