Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz und die Beweislast20.04.2010 Für die Haftung eines Geschäftsführers in dem Fall einer Insolvenz ist insbesondere § 15a Abs.1 Satz1 Insolvenzordnung (InsO) zu beachten. Denn: "Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen."
I. Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sollte der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät gestellt haben, kann er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit neben der Haftung nach § 64 GmbHG n.F auch noch, z.B. von den Sozialversicherungsträgern gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB persönlich für offene Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden. Dementsprechend wichtig ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungsstockung. Ist das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, so darf der Geschäftsführer, ohne nach § 64 GmbHG n.F. haften zu müssen, weiterhin fällige Verbindlichkeiten begleichen. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dagegen, sind gemäß § 64 S. 2 GmbHG n.F. Zahlungen auf Forderungen nur dann zulässig, soweit diese "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind". Dabei handelt es sich um Zahlungen, die für die gegenwärtige Aufrechterhaltung des Unternehmens zwingend erforderlich sind. Laut BGH - Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04:
Um diese Grenzen einhalten zu können muß der Geschäftsführer aber Liquiditätsberechnung vornehmen und diese regelmäßig in kurzen Zeitabständen auch aktualisieren. Diese Unterscheidungskriterien stellen aber lediglich eine Hilfe in dar. Wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet, hat der Geschäftsführer immer noch die Möglichkeit zu beweisen, daß diese Vermutung unzutreffend ist. II. Nicht nur der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfuhr eine Konkretisierung. Es war die Finanzkrise, die den für einen GmbH-Geschäftsführer ebenso wichtigen Tatbestand der Überschuldung modernisierte. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt zwar Überschuldung immer noch dann vor, wenn das Vermögen der GmbH ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. § 19 Abs. 2 InsO ging aber bisher vom Grundsatz der Unternehmensfortführung (§252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aus, wenn diese "überwiegend wahrscheinlich" war. Dabei war die Bewertung der Vermögensstände des überschuldeten Schuldners notwendig. Am 17. Oktober 2008 führte das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) eine bedeutsame Änderung ein, indem es die Notwendigkeit der Bewertung der Vermögensstände entfernte. Die Überschuldung ist danach solange kein Insolvenzgrund, wie eine positive Fortführungsprognose besteht. Diese ist gegeben, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Finanzkraft des Unternehmens ausreicht, um seinen Zahlungsverpflichtungen im laufenden und im nächsten Geschäftsjahr nachzukommen. Die Fortführungsprognose entscheidet damit nicht nur über die Höhe des Ansatzes der Vermögensstände in der Überschuldungsbilanz, sondern auch über den Insolvenzgrund an sich. Für das vorliegen einer positiven Fortführungsprognose ist der Geschäftsführer beweispflichtig. Diese Erleichterung will Insolvenzen aufgrund der Finanzmarktkrise zumindest unwahrscheinlicher machen und gilt bis zum 31.12.2013. Danach tritt die bisherige Fassung des § 19 Abs. 2 InsO wieder in Kraft. Stellt der Geschäftsführer am Ende fest, daß eines der beiden Tatbestände des § 15a Abs. 1 InsO vorliegt, so muß er spätestens binnen drei Wochen bei dem zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Insolvenzantrag bereits von einem Dritten gestellt worden ist. Unterläßt er das, so droht eine ihm gem. § 64 S. 1 und 2 GmbH Haftung gegenüber der GmbH sowie zusätzlich eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der GmbH.
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