Insolvenzverfahren innerhalb der EU bindend21.04.2010 In seinem neuesten Urteil vom 21.01.2010, hat der EuGH entschieden, daß nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Anlaß für diese Entscheidung war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das polnische Gericht über das Vermögen eines Bauunternehmens mit Sitz in Polen, das als Zweigniederlassung Arbeiten in Deutschland durchführte. Infolge eines Verfahrens gegen den Leiter der deutschen Zweigniederlassung, ordnete das deutsche Amtsgericht den dinglichen Arrest über Bankguthaben des Unternehmens sowie die Pfändung von Forderungen gegen deutsche Vertragspartner. Der EuGH hat entschieden, daß das in Polen eröffnete Insolvenzverfahren sich wegen der universalen Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens, auf alle Vermögenswerte des insolventen Unternehmens einschließlich der in Deutschland befindlichen erstreckt. Das Schicksal des in den anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögens sowie die Wirkungen der Maßnahmen des Insolvenzverfahrens richten sich nach polnischem Recht. Da das polnische Gesetz über die Insolvenz und die Sanierung nicht zuläßt, daß nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die Vermögenswerte eingeleitet werden, die zur Insolvenzmasse gehören, konnten die zuständigen deutschen Behörden nicht rechtswirksam Vollstreckungsmaßnahmen nach deutschem Recht in Bezug auf das in Deutschland befindliche Vermögen des insolventen Unternehmens anordnen. Der EuGH führte aus, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald sie im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist, und dass sie, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, in jedem anderen Mitgliedstaat die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt. Die Anerkennung aller anderen Entscheidungen als der über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ebenfalls automatisch. Es gibt nur zwei Nichtanerkennungsgründe: 1. wenn die Durchführung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens eine Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge hätte oder 2. soweit die Anerkennung oder die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Seiner Entscheidung hat das EuGH den Unterschied zwischen dem Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zugrunde gelegt. Das „Hauptinsolvenzverfahren“ wird vom zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, eröffnet. Es hat universale Wirkungen, da es sich auf das Vermögen des Schuldners erstreckt, das sich in allen Mitgliedstaaten befindet, in denen die Gemeinschaftsverordnung über Insolvenzverfahren anwendbar ist. Das so genannte „Sekundärinsolvenzverfahren“ kann später vom zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, eröffnet werden. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind jedoch auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens kann also nur durch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beschränkt werden.
|







schleicher-farm.com