Verzugsberechnung – Zahlungshandlung oder Zahlungseingang?14.04.2010: Stellen Sie sich folgende Konstellation vor: A schuldet B 100.000,- Euro. Bei Zahlung bis zum 15.01 soll A einen Abschlag von 10% erhalten (Skonto-Abschlag). Am 15.01 gibt A bei seiner Bank den Überweisungsauftrag ab. Am 16.01 wird der Betrag abgebucht und am 17.01 beim B gutgeschrieben. Die doch so einfach klingende Antwort auf Frage, ob und ab welchen Zeitpunkt sich A im Verzug befand und seinen Abschlag verlor, bereitet trotzdem nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Bisher wollte die Rechtsprechung verhindern, daß erfolglose, oft von dem Schuldner nicht beeinflußbare Überweisungsversuche bzw. lange Überweisungszeiten insbesondere im internationalen Zahlungsverkehr sich zu seinem Nachteil auswirken. Deshalb stellten die deutschen Gerichte bei der Frage der Rechtzeitigkeit einer Zahlung auf die Überweisungshandlung des Schuldners ab. Hat der Schuldner alles zur Zahlung Erforderliche getan, d.h. ist der ausgefüllte Überweisungsauftrag zur Bank gelangt und wies das Konto des Schuldners ausreichende Deckung auf, so lag kein Verzug vor. Grund für solches Verständnis der Sachlage ist § 270 BGB, der bislang dahin interpretiert worden ist, daß die Geldschuld eine - modifizierte - Schickschuld ist, so daß die Leistungshandlung erbracht ist, wenn der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits erforderliche getan hat. Die Vorschrift läßt aber auch die Auslegung zu, daß die Geldschuld eine modifizierte Bringschuld ist, bei der Leistungs- und Erfolgsort am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers liegen und der Schuldner daher einheitlich die Verlust- und Verzögerungsgefahr trägt. Abhilfe bei dieser umstrittenen Frage ist aber glücklicherweise aus Luxemburg gekommen. EuGH hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/35/EG (Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii) am 03.04.2008 entschieden (C-306/06), daß es für die Rechtzeitigkeit einer per Banküberweisung getätigten Zahlung nicht auf die Anweisung durch den Schuldner, sondern vielmehr auf den Zahlungseingang und die Verfügbarkeit auf dem Konto des Gläubigers ankommt. Die Geldschuld ist zwar für modifizierte Schickschuld erklärt worden. Wegen der in den letzten Jahren oft zu verzeichnenden schlechten Zahlungsmoral und zur Vermeidung des Verzugs muß der Schuldner die Leistungshandlung also früh vornehmen, daß der Geldbetrag bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge rechtzeitig beim Gläubiger eintrifft. Verzögerungen bei der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Banken, mit denen der Schuldner nicht rechnen mußte, können allerdings sein Verschulden ausschließen. Quellen:
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern Frau Rechtsanwältin Anna Hinkel, LL.M. ( + 49 30 27 87 94 89) und Herr Rechtsanwalt Radosław Niecko (+ 49 331 298 20 30). |







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