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Abfindung berechnen: Was steht Ihnen zu?

Wurde Ihnen gekündigt? So ermitteln Sie die Höhe Ihrer möglichen Abfindung.
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Abfindung berechnen: Finden Sie heraus, was Ihnen zusteht!

Ein Jobverlust ist oft belastend – emotional und finanziell. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf eine Abfindung. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, lässt sich mit Verhandlungsgeschick und rechtlicher Unterstützung oft eine faire Zahlung erzielen.

Mit unserem Abfindungsrechner erhalten Sie in wenigen Schritten eine erste Einschätzung Ihrer möglichen Abfindungshöhe – kostenlos und unverbindlich. Unsere erfahrenen Arbeitsrechtsexperten helfen Ihnen gern dabei, Ihre Chancen optimal zu nutzen.

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Bewertungen zu Uns
Dieter Schmidt
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“Die Rechtanwaltskanzlei Goldenstein kann ich nur bestens weiter empfehlen. Sie haben in meinem Fall nach meinen persönlichen Eindrücken, alles richtig, kompetent und seriös abgewickelt. Mit dem erreichten Urteil und dem Ergebnis bin ich auch sehr zufrieden gewesen. Für die gute und schnelle Bearbeitung bedanke ich mich hiermit nochmals. Ich kann die Rechtanwaltskanzlei Goldenstein, jederzeit bestens weiter empfehlen. Ich glaube, hier werden sie stets richtig und kompetent vertreten.”
Thomas Schramm
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Andre Hofmann
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Marlen
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Klaus M.
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Uschi Hirschbichler
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“Gute Kommunikation, man wusste immer was der Sachstand war und was die nächsten Schritte sind. Ohne sie hätten wir nichts bekommen. Durch ihre Hilfe haben wir eine Entschädigung erhalten.”
Friedrich Glück
5/5
“Besonders hervorzuheben sind für mich die problemfreie und komfortable Abwicklung sowie die sehr gute Kommunikation zu den Hintergründen und dem Verfahrensstand. Sehr empfehlenswert.”
der Arbeiter
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Anonym
5/5
“Klare sachliche Sprache, gute lfd. Information und zügige Bearbeitung.”
Inhaltsverzeichnis

Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In Deutschland besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch wird sie in der Praxis häufig gezahlt – insbesondere dann, wenn eine Kündigung rechtlich angreifbar ist oder einvernehmlich eine Trennung vereinbart wird. Es gibt mehrere Situationen, in denen Arbeitnehmer mit einer Abfindung rechnen können:

  • Betriebsbedingte Kündigung: Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus und bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage an, besteht ein Anspruch auf die sogenannte „Regelabfindung“ (§ 1a KSchG).

  • Auflösung durch das Arbeitsgericht: Wenn das Arbeitsverhältnis vom Gericht aufgelöst wird, weil eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist (§§ 9, 10 KSchG), kann eine Abfindung zugesprochen werden.

  • Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag: Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertrag wird häufig eine Abfindung vereinbart – ihre Höhe hängt vom Verhandlungsgeschick ab.

  • Sozialpläne und Tarifverträge: In größeren Unternehmen oder tarifgebundenen Branchen sind Abfindungszahlungen oft in Sozialplänen oder Tarifverträgen geregelt.

  • Nachteilsausgleich: Wird ein Betriebsrat nicht ordnungsgemäß eingebunden (§ 113 BetrVG), kann ebenfalls eine Abfindung als Ausgleich fällig werden.

Fazit: Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch selten besteht, stehen die Chancen auf eine Abfindung in vielen Fällen gut – vor allem mit rechtlicher Unterstützung. Es lohnt sich daher, die eigene Situation genau prüfen zu lassen.

Wie viel Abfindung kann man bekommen?

Die Faustformel zur Abfindung

Die Höhe einer Abfindung richtet sich in vielen Fällen nach einer einfachen Faustformel:

0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Diese Formel wird häufig bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungsverträgen herangezogen, hat jedoch keinen rechtlich bindenden Charakter. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls – etwa die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Verhandlungssituation oder individuelle Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Position im Unternehmen.

Beispielrechnung

Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 € brutto im Monat und ist seit 8 Jahren im Unternehmen tätig.

Rechnung: 0,5 × 4.000 € × 8 = 16.000 €

In diesem Fall ergibt sich eine rechnerische Abfindung von 16.000 €.
Je nach Ausgangslage kann die tatsächliche Summe jedoch auch höher oder niedriger ausfallen – etwa bei einem Vergleich vor Gericht oder einer einvernehmlichen Einigung mit dem Arbeitgeber.

Achtung: Die 3-Wochen-Frist bei Kündigungen

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, bleibt Ihnen nur wenig Zeit: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens müssen Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen – sonst gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie unrechtmäßig war.

Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und lässt sich nur in absoluten Ausnahmefällen verlängern. Wer sie verpasst, verliert nicht nur den Arbeitsplatz, sondern oft auch die Chance auf eine Abfindung.

Warten Sie also nicht zu lange. Lassen Sie Ihre Kündigung so früh wie möglich rechtlich prüfen – kostenlos und unverbindlich.

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Fragen und Antworten zum Thema Abfindung

Was muss ich unternehmen, wenn ich eine Kündigung erhalte?
Was ist eine Abfindung?
Warum werden Abfindungen gezahlt, obwohl es keinen Anspruch darauf gibt?
Ist die Abfindung steuerpflichtig?
Was gehört zum Bruttomonatsgehalt, das in die Berechnung einfließt?
Gibt es eine Frist für die Annahme eines Abfindungsangebots?
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