31.
Okt. 2024

Urteil: Glücksspieler erhält rund 10.000 Euro von Tipico zurück

Der Sportwetten- und Glücksspielanbieter Tipico ist wohl fast jedem Deutschen ein Begriff. Was viele allerdings nicht wissen: Das Unternehmen war hierzulande jahrelang ohne gültige Glücksspiellizenz aktiv, weshalb Tipico während dieses Zeitraumes nie Geld von dessen deutschen Kunden hätte annehmen dürfen. Deshalb gehen zahlreiche betroffene Glücksspieler aktuell juristisch gegen Tipico vor und fordern ihre Online-Spielverluste aus dieser Zeit zurück. Ein Berliner Mandant der Verbraucherkanzlei Goldenstein Rechtsanwälte hatte mit seiner Klage nun Erfolg.

Das sind die Hintergründe des Verfahrens

In dem Verfahren am Landgericht (LG) Berlin ging es um die Klage eines Mannes, der zwischen März 2019 und Januar 2021 insgesamt 9.870,20 Euro an virtuellen Spielautomaten auf der Website von Tipico verzockte. Während dieses Zeitraumes verfügte Tipico allerdings über keine deutsche Konzession für Online-Glücksspiel, sondern nur über eine maltesische Glücksspiellizenz.

Generell wurde der deutsche Online-Glücksspielmarkt erst im Juli 2021 bundesweit liberalisiert, als der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft trat. Tipico erhielt im Oktober 2022 eine Lizenz, um virtuelle Automatenspiele in Deutschland anzubieten. Ohne eine bundesweit gültige Glücksspiellizenz hätte das Unternehmen allerdings nie Geld von deutschen Verbrauchern annehmen dürfen. Deshalb können betroffene Glücksspieler ihre erlittenen Spielverluste von Tipico und anderen Anbietern, die ohne deutsche Konzession in Deutschland aktiv waren, bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern.

Das sah auch das Landgericht Berlin so und sprach dem Mandanten der Kanzlei Goldenstein nun die vollständige Erstattung seiner Verluste sowie Verzugszinsen zu. Der Mann konnte vor Gericht erklären, dass er nicht von der Illegalität von Tipico wusste. Gleichzeitig hat Tipico gegen ein Schutzgesetz, das Verbraucher vor Spielsucht- und Überschuldung bewahren soll, verstoßen. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass Tipico mit seinen illegalen Aktivitäten keine Profite verdienen darf und der Zocker aus Mittelhessen seine Online-Verluste zurückbekommt.

 

Vorsicht vor Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Das Urteil der Berliner Richter ist längst keine Einzelentscheidung mehr. Tatsächlich haben deutsche Zivilgerichte Verbrauchern bereits tausendfach die Erstattung ihrer Online-Spielverluste zugesprochen. Selbst die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) befassen sich aktuell bereits mit der Rückerstattung von Online-Verlusten.

Bis es dort zu einem Grundsatzurteil kommt, vergeht wohl mindestens noch ein Jahr. Betroffene Glücksspieler sollten allerdings nicht darauf warten, sondern ihre Ansprüche möglichst jetzt schon durchsetzen. Ansonsten riskieren sie nämlich eine Verjährung, wodurch im schlimmsten Fall gar keine Verluste mehr zurückgefordert werden können.

 

Risikofreie Rechtsdurchsetzung ist möglich

Goldenstein Rechtsanwälte unterstützt deutsche Glücksspieler bereits seit mehreren Jahren dabei, ihre Verlustsummen aus illegalem Online-Glücksspiel zurückzufordern und hat bereits mehr als 1100 Urteile zugunsten ihrer Mandanten erwirkt. Mit dem kostenlosen Schnellcheck der Kanzlei können betroffene Spieler in wenigen Schritten prüfen, ob sie Anspruch auf die Rückerstattung ihrer Online-Spielverluste haben. Die Experten der Kanzlei prüfen die Angaben im Anschluss und beraten die jeweiligen Verbraucher kostenfrei und unverbindlich bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache.

Klagen gegen Online-Glücksspielanbieter sind in vielen Fällen ohne Risiko möglich. Sogenannte Prozesskostenfinanzierer übernehmen nämliche sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten von Spielern und zahlen im Falle einer juristischen Niederlage sogar die Kosten der Gegenseite. Lediglich im Erfolgsfall werden Prozesskostenfinanzierer mit einer Provision an der fälligen Entschädigung beteiligt. Dadurch können Spieler ihre Verluste zurückverlangen, ohne dafür einen einzigen Cent in Anwalts- oder Gerichtskosten investieren zu müssen.

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