15.
Okt. 2024

Mangelnde E-Auto-Reichweite im Winter: Gewährleistungsansprüche können durchgesetzt werden

Elektromobilität gilt als Schlüssel für eine nachhaltige Zukunft. Doch gerade in den kalten Wintermonaten zeigt sich, dass Elektroautos ihre beworbenen Reichweiten häufig nicht erreichen. Was viele Fahrer verunsichert und in der Nutzung einschränkt, eröffnet jedoch die Möglichkeit der Durchsetzung einer Entschädigung: Unter bestimmten Bedingungen können betroffene Fahrzeughalter Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Kälte beeinflusst E-Auto-Reichweite massiv

Schon länger ist bekannt, dass elektrische Geräte bei kalten Temperaturen an Effizienz verlieren. Während Smartphone-Akkus jedoch inzwischen durch technologische Verbesserungen besser auf Kälte reagieren, hinkt die Automobilindustrie in dieser Hinsicht hinterher. Besonders E-Autos leiden stark unter den winterlichen Bedingungen. Untersuchungen zeigen, dass viele Elektrofahrzeuge, darunter Modelle renommierter Marken wie Tesla oder Volkswagen, im Winter deutlich weniger Kilometer schaffen als bei gemäßigteren Temperaturen.

Die Reduktion kann teilweise drastisch ausfallen: Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt schaffen manche Fahrzeuge nur noch die Hälfte ihrer angegebenen Reichweite. Für Nutzer bedeutet dies nicht nur eine Einschränkung im täglichen Fahrbetrieb, sondern auch die Notwendigkeit häufiger Ladepausen – besonders ärgerlich auf Langstreckenfahrten, wo sich Reisezeiten erheblich verlängern.

 

Physikalische und technische Gründe für die Reichweitenverluste

Die Ursachen für die geringere Reichweite im Winter sind vielfältig. Ein Hauptfaktor ist der erhöhte Energieverbrauch durch die Heizung des Fahrzeugs und der Batterie. Da Elektroautos keine Abwärme aus einem Verbrennungsmotor nutzen können, muss die Innenraumheizung elektrisch betrieben werden. Auch die Batterie selbst benötigt bei niedrigen Temperaturen mehr Energie, um in ihrem optimalen Temperaturbereich zu arbeiten. Zusätzlich nehmen die chemischen Prozesse in der Batterie bei Kälte ab, was zu einer geringeren Kapazität führt.

Moderne Fahrzeuge bieten zwar immer ausgefeiltere Thermomanagementsysteme, die Batterie und Innenraum effizienter beheizen sollen, aber dies reicht oft nicht aus, um die winterbedingten Verluste komplett auszugleichen. Die Abweichungen von der beworbenen Reichweite sind daher in der kalten Jahreszeit ein verbreitetes Problem.

 

Rechtsansprüche bei Abweichungen der beworbenen Reichweite

Autofahrer, die im Winter feststellen, dass die tatsächliche Reichweite ihres Fahrzeugs erheblich von den Versprechungen des Herstellers abweicht, können in bestimmten Fällen rechtliche Schritte einleiten. Gewährleistungsansprüche sind möglich, wenn die tatsächliche Reichweite um mindestens 10 bis 15 Prozent von der beworbenen Reichweite abweicht. Das bedeutet: Fällt die Reichweite deutlich geringer aus als im Verkaufsprospekt oder durch den Händler zugesichert, kann dies als Sachmangel gewertet werden.

Besonders ärgerlich ist es, wenn die reduzierte Reichweite den Nutzungswert des Fahrzeugs stark beeinträchtigt. Wenn beispielsweise die Strecke von Hamburg nach Frankfurt im Sommer mit einer Ladung bewältigt werden kann, im Winter jedoch drei oder vier Ladestopps nötig sind, beeinträchtigt dies die Planung erheblich. Auch die längere Ladezeit im Vergleich zu einem Tankstopp bei Verbrennerfahrzeugen spielt dabei eine Rolle.

 

Möglichkeiten zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen

Fahrzeughalter, die von erheblichen Reichweitenverlusten betroffen sind, haben die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. In Deutschland gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist für Neuwagen, während diese Frist für Gebrauchtwagen, die über einen Händler erworben wurden, ein Jahr beträgt.

Zunächst muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beheben. In der Praxis ist es jedoch unwahrscheinlich, dass eine technische Lösung für die winterbedingten Reichweitenverluste kurzfristig angeboten werden kann, da diese in der Fahrzeugkonstruktion und -technologie selbst begründet sind.

Ist eine Mangelbeseitigung nicht möglich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und eine Rückerstattung des vollen Kaufpreises verlangen. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug zu behalten und einen Teil des Kaufpreises zurückzufordern. Bei besonders drastischen Reichweitenabweichungen kann dies bis zu 25 Prozent des Kaufpreises ausmachen.

Goldenstein Rechtsanwälte unterstützt betroffene Verbraucher dabei, ihre bestehenden Ansprüche wegen falscher Reichweiten-Angaben durchzusetzen. Die Experten der Kanzlei beraten betroffene PKW-Fahrer kostenfrei bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache und unterstützen diese auf Wunsch bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche.

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