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Turboeinbürgerung abgeschafft: Einbürgerung nach drei Jahren entfällt
Mit der jüngsten Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts hat die Bundesregierung die Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt – oft als „Turboeinbürgerung“ bezeichnet – wieder abgeschafft. Künftig gilt grundsätzlich eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren für die Einbürgerung. Dieser Schritt wurde im Oktober 2025 vom Bundestag mit breiter Mehrheit beschlossen und vom Bundesrat gebilligt. Nachfolgend beleuchten wir, was es mit der Turboeinbürgerung auf sich hatte, welche politischen Hintergründe zur Abschaffung führten, welche Argumente Befürworter und Kritiker vorbringen und welche praktischen Auswirkungen die Neuerung für Migranten hat. Abschließend wird erläutert, wie Goldenstein Rechtsanwälte Einbürgerungswillige bei diesen Veränderungen unterstützend begleiten kann.

Was war die Turboeinbürgerung?
Die Turboeinbürgerung war Teil der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die im Jahr 2024 in Kraft getreten ist. Erstmals wurde damit unter strengen Voraussetzungen eine deutsche Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt ermöglicht. Voraussetzung für diese stark verkürzte Frist war der Nachweis besonderer Integrationsleistungen: Bewerber mussten zum Beispiel Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 (fortgeschrittenes Sprachniveau) vorweisen und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Zudem galten oft Anforderungen wie langjähriges ehrenamtliches Engagement oder besondere berufliche Leistungen als Beleg einer außergewöhnlich guten Integration. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass nur hervorragend integrierte Migranten in den Genuss der verkürzten Frist kommen.
Die verkürzte Dreijahres-Frist stellte eine drastische Abweichung von der bisherigen Praxis dar. Vor der Reform 2024 lag die reguläre Voraufenthaltszeit für eine Einbürgerung bei acht Jahren (in einigen Fällen verkürzt auf sechs Jahre bei überdurchschnittlicher Integration). Mit der Reform wurde die Regelaufenthaltszeit auf fünf Jahre gesenkt und doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich erlaubt, um die Einbürgerung attraktiver zu machen. Die Turboeinbürgerung ging sogar noch weiter: Sie senkte die Aufenthaltsdauer im Idealfall auf nur drei Jahre – ein Novum im deutschen Einbürgerungsrecht, das besonders integrierten Personen einen schnelleren Zugang zum deutschen Pass eröffnen sollte.
Praktische Auswirkungen für Einbürgerungswillige
Für Migranten, die die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben, ergeben sich aus der Gesetzesänderung konkrete Folgen. Zunächst einmal bedeutet die Abschaffung der Turboeinbürgerung, dass für alle regulären Einbürgerungsbewerber jetzt eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren gilt. Es gibt keine Möglichkeit mehr, die Frist auf unter fünf Jahre zu verkürzen – selbst außergewöhnlich gut integrierte Personen müssen nun länger warten als ursprünglich erhofft. Die Bundesregierung hat bewusst alle Sonderkürzungen gestrichen, um eine einheitliche und klare Regel zu schaffen: fünf Jahre bleiben die Regelaufenthaltszeit.
Für Einbürgerungsinteressierte in der Praxis heißt das, dass sie ihren Antrag erst stellen sollten, wenn sie die vollen fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erfüllt haben (neben den weiteren Voraussetzungen wie Deutschkenntnisse mindestens auf B1-Niveau, gesicherter Lebensunterhalt, keine erheblichen Vorstrafen etc.). Insbesondere Personen, die gehofft hatten, dank schneller Integration bereits nach drei Jahren den deutschen Pass zu erhalten, müssen nun umplanen. Viele, die sich vielleicht intensiv bemüht haben – etwa Sprachkurse bis C1 besucht, in der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet und finanziell auf eigenen Beinen stehen – werden nun trotzdem länger auf die Einbürgerung warten müssen. Dies kann verständlicherweise zu Enttäuschungen führen. Allerdings bleibt positiv hervorzuheben, dass die generelle Reduzierung der Aufenthaltszeit auf fünf Jahre (statt vormals acht Jahre) weiterhin in Kraft ist. Deutschland bietet damit im Vergleich zu früher immer noch einen schnelleren Zugang zur Staatsbürgerschaft als in der Vergangenheit, und die Mehrstaatigkeit (Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit) bleibt ebenfalls grundsätzlich erlaubt – ein wichtiger Pluspunkt für viele Migranten.
Eine wichtige praktische Frage betrifft laufende Einbürgerungsverfahren: Gilt die neue Fünf-Jahres-Frist auch für Anträge, die noch nach altem Recht gestellt wurden? Leider sieht das Gesetz keine Übergangsregelung für solche Fälle vor. Das bedeutet, dass auch bereits eingereichte, aber noch nicht entschiedene Anträge nun nach der neuen Rechtslage bewertet werden. Wer also beispielsweise Ende 2024 einen Antrag auf Turboeinbürgerung nach 3 Jahren gestellt hat, dessen Verfahren aber bis Inkrafttreten der Gesetzesänderung 2025 nicht abgeschlossen war, wird nach neuem Recht behandelt. In der Praxis heißt das: Wird die Fünf-Jahres-Frist nicht erfüllt, muss der Antrag voraussichtlich abgelehnt werden. Betroffene Antragsteller stehen nun vor der Situation, ihren deutschen Pass nicht wie erhofft nach drei Jahren zu erhalten, sondern das Verfahren ggf. nach Erreichen der fünf Jahre neu anstoßen zu müssen. Diese fehlende Übergangsfrist wurde von einigen Seiten kritisiert, da sie für die Betroffenen hart ist – sie haben Zeit und Mühe investiert, die Voraussetzungen vorzeitig zu erfüllen, und sehen sich nun dennoch zurückgeworfen.
Unverändert bleiben besondere gesetzliche Regelungen, wie etwa die Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsbürger. Wer mit einem Deutschen verheiratet ist, kann weiterhin unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden (in der Regel nach drei Jahren Aufenthalt und zwei Jahren Ehe, sofern alle anderen Kriterien erfüllt sind). Diese Ehegattenregelung war bereits vor der Turboeinbürgerung etabliert und bleibt bestehen, da sie auf einem anderen rechtlichen Prinzip beruht. Auch besondere Ermessenseinbürgerungen in Härte- oder Interessensfällen (beispielsweise außergewöhnliche Verdienste um Deutschland) können nach wie vor unabhängig von starren Fristen möglich sein. Für die breite Masse der Einbürgerungswilligen gilt jedoch nun einheitlich: fünf Jahre Geduld und Integrationsarbeit, bevor der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Beratung und Unterstützung durch Goldenstein Rechtsanwälte
Die Abschaffung der Turboeinbürgerung und die damit verbundenen Änderungen können bei Einbürgerungswilligen viele Fragen und Verunsicherungen auslösen. Hier steht Goldenstein Rechtsanwälte beratend zur Seite. Als erfahrene Kanzlei im Migrations- und Staatsangehörigkeitsrecht verfolgen wir die gesetzlichen Neuerungen aufmerksam und können Mandanten kompetent durch den Einbürgerungsprozess navigieren. Insbesondere nach dieser Reform ist eine individuelle Beratung wertvoll, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.
Unsere Unterstützung beginnt mit einer gründlichen Prüfung Ihrer persönlichen Situation. Wir klären, ob und wann Sie die neuen zeitlichen Voraussetzungen erfüllen und welche Nachweise erforderlich sind. Wenn Sie ursprünglich eine Einbürgerung im Schnellverfahren angestrebt haben, helfen wir Ihnen dabei, die nächsten Schritte zu planen – sei es, Ihren Antrag anzupassen, abzuwarten oder gegebenenfalls alternative Strategien zu prüfen. Goldenstein Rechtsanwälte erklärt Ihnen transparent, welche Anforderungen (Sprachnachweise, Einkommensnachweise, Integrationsbelege etc.) jetzt zählen und wie Sie diese optimal erfüllen können.
Zudem übernehmen wir gerne die Kommunikation mit den Einbürgerungsbehörden und begleiten Sie durch den gesamten Verfahrensablauf. Gerade in der aktuellen Umstellungsphase kommt es vor, dass Behörden oder Antragsteller Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des neuen Rechts haben. Wir vertreten Ihre Interessen, klären Zweifelsfragen mit der Behörde und sorgen dafür, dass Ihr Antrag korrekt und vollständig gestellt wird. Sollte es aufgrund der neuen Rechtslage zu einer Ablehnung oder Verzögerung kommen, stehen wir Ihnen ebenfalls zur Seite, um Rechtsmittel zu prüfen oder das weitere Vorgehen zu besprechen.
Goldenstein Rechtsanwälte legt Wert darauf, dass Migration und Integration positiv gestaltet werden. Wir verstehen die Anliegen unserer Mandanten und setzen uns dafür ein, dass kein unnötiger Nachteil aus geänderten Gesetzen entsteht. Auch wenn die Turboeinbürgerung nun Geschichte ist, bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit ein erreichbares Ziel – mit der richtigen Vorbereitung und Begleitung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, alle Hürden im Einbürgerungsverfahren erfolgreich zu meistern. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Sie den Antrag zum optimalen Zeitpunkt stellen, sämtliche Voraussetzungen erfüllen und letztlich den deutschen Pass in den Händen halten können.
Trotz der abschafften Turboeinbürgerung profitieren viele Migranten weiterhin von verkürzten Einbürgerungsfristen und der Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Die Kanzlei Goldenstein steht Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite, um aus den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen das Beste für Ihren individuellen Fall herauszuholen.