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Personenbedingte Kündigung

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Personenbedingte Kündigung: Alles zu Ihrer Abfindung und den richtigen Schritten

Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer immer eine belastende Situation. Besonders komplex wird es, wenn die Kündigung auf personenbedingten Gründen basiert. Anders als bei einer betriebsbedingten Kündigung, die meist wirtschaftliche Ursachen im Unternehmen hat, liegt der Kündigungsgrund bei einer personenbedingten Kündigung in der Person des Arbeitnehmers selbst. Doch auch in diesem Fall stellt sich die wichtige Frage: Steht mir eine Abfindung zu?

Dieser Artikel beleuchtet, was eine personenbedingte Kündigung ausmacht, wann Sie trotz fehlenden gesetzlichen Anspruchs eine Abfindung erhalten können und wie Sie Ihre Chancen maximieren.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, deren Grund in Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers liegt, die ihn dauerhaft für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ungeeignet machen – und zwar ohne dass er dies verschuldet hat. Es handelt sich also nicht um ein Fehlverhalten, sondern um ein Unvermögen, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind:

Langandauernde Krankheit: Der Arbeitnehmer ist über einen langen Zeitraum erkrankt und es besteht eine negative Prognose, dass er seine Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen wird.

Häufige Kurzerkrankungen: Eine Vielzahl kurzer Krankheitszeiten, die über einen längeren Zeitraum hinweg die betrieblichen Abläufe erheblich stören.

Dauerhafte Leistungsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer ist objektiv und dauerhaft nicht in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung im normalen Umfang oder in der erforderlichen Qualität zu erbringen.

Mangelnde Eignung oder Fähigkeiten: Dem Arbeitnehmer fehlen aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder einer dauerhaften körperlichen/geistigen Beeinträchtigung die nötigen Fähigkeiten für seine Tätigkeit (z.B. Verlust einer notwendigen Fahrerlaubnis, einer erforderlichen Lizenz oder einer Arbeitserlaubnis).

Verlust der Arbeitserlaubnis bei Ausländern: Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer seine Arbeitserlaubnis verliert und keine neue erteilt werden kann.

Voraussetzungen für den Arbeitgeber

Für eine wirksame personenbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes strenge Voraussetzungen erfüllen:

Negative Prognose: Es muss eine negative Zukunftsprognose vorliegen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten auch künftig nicht erfüllen kann.

Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Leistungsmängel müssen zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (z.B. Störung des Arbeitsablaufs, finanzielle Belastung).

Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung müssen die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegen.

Ultima Ratio Prinzip (Mildestes Mittel): Die Kündigung muss das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss geprüft haben, ob es keine milderen Mittel gibt, um die Kündigung zu vermeiden (z.B. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Versetzung auf einen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz, Umschulung). Insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen ist das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine wichtige Voraussetzung.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei personenbedingter Kündigung

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung, egal aus welchem Grund, immer Anspruch auf eine Abfindung hätten. Dies ist in Deutschland nicht der Fall. Das Kündigungsschutzgesetz sieht generell keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung vor, auch nicht bei einer personenbedingten Kündigung. Die Zahlung einer Abfindung ist vielmehr die Ausnahme und in der Regel das Ergebnis von Verhandlungen oder spezifischen Vereinbarungen.

Wann eine Abfindung dennoch ins Spiel kommt: Ihr Hebel im Kündigungsschutz

Trotz des fehlenden gesetzlichen Anspruchs können Sie auch bei einer personenbedingten Kündigung gute Chancen auf eine Abfindung haben. Dies geschieht in den meisten Fällen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder durch das Aushandeln eines Aufhebungsvertrags.

Die Kündigungsschutzklage als Hebel

Dies ist der häufigste und effektivste Weg, um eine Abfindung bei einer personenbedingten Kündigung zu erhalten. Wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Arbeitgeber die strengen Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung nicht erfüllt hat (z.B. fehlendes BEM-Angebot, keine ordnungsgemäße Interessenabwägung, Möglichkeit milderer Mittel wurde nicht geprüft, keine ausreichende negative Prognose), hat er ein großes Interesse, den Prozess zu beenden, um das Risiko eines verlorenen Verfahrens und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.In dieser Situation wird das Gericht in der Regel auf einen Vergleich drängen, in dem das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Abfindung dient hier als Kompensation dafür, dass Sie auf Ihren Kündigungsschutz verzichten und das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Zeitpunkt beenden.

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Manchmal bietet der Arbeitgeber auch direkt einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, um eine streitige Kündigung und eine mögliche Kündigungsschutzklage von vornherein zu vermeiden. Dies ist bei personenbedingten Kündigungen seltener als bei betriebsbedingten, aber möglich, insbesondere wenn der Arbeitgeber selbst unsicher ist, ob seine personenbedingten Kündigungsgründe vor Gericht standhalten würden, oder wenn er eine schnelle und saubere Trennung wünscht.

Abfindung durch Sozialplan oder Tarifvertrag

In größeren Unternehmen, die einem Betriebsrat unterliegen, kann ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag Regelungen zur Abfindungszahlung enthalten, die auch bei personenbedingten Kündigungen greifen können. Hierbei besteht ein direkter Anspruch.

Gerichtlich angeordnete Abfindung (§§ 9, 10 KSchG)

In sehr seltenen Fällen kann das Arbeitsgericht auch von sich aus eine Abfindung anordnen. Dies geschieht, wenn die Kündigung zwar als unwirksam festgestellt wird, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber aus objektiven Gründen für eine der Parteien unzumutbar ist (z.B. weil das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist).

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Die Höhe der Abfindung: Faktoren jenseits der Formel

Wird eine Abfindung verhandelt, kommt oft die „Faustformel“ (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) ins Spiel. Dies ist jedoch, wie bereits erwähnt, nur ein erster Orientierungspunkt und kein fester Anspruch. Bei einer personenbedingten Kündigung hängt die tatsächliche Höhe der Abfindung von weiteren, entscheidenden Faktoren ab:

Die Angreifbarkeit der Kündigung:

Dies ist der stärkste Hebel. Je mehr Fehler der Arbeitgeber bei der Kündigung gemacht hat (z.B. kein BEM bei Krankheit angeboten, fehlende Prüfung milderer Mittel, Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt oder nachweisbar), desto höher ist die Verhandlungsbereitschaft für eine Abfindung.

Dauer der Betriebszugehörigkeit und Alter

Eine längere Betriebszugehörigkeit und höheres Alter stärken die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt schwieriger sein kann und der Kündigungsschutz bei längerer Zugehörigkeit robuster ist.

Verhandlungsgeschick

Die Fähigkeit, die eigene Position und die Schwächen der Kündigung des Arbeitgebers überzeugend darzulegen, ist entscheidend.

Prozessrisiko und -kosten für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist die Zahlung einer Abfindung oft günstiger, als einen langen Prozess mit ungewissem Ausgang und hohen Anwalts- sowie Gerichtskosten zu führen.

Finanzielle Situation des Arbeitgebers

Ein wirtschaftlich starkes Unternehmen hat in der Regel größere Spielräume bei Abfindungszahlungen.

Die Schwere der persönlichen Gründe

Auch wenn der Grund für die Kündigung nicht verschuldet ist, kann die Art der Beeinträchtigung (z.B. eine schwere, langwierige Krankheit) die Argumentation und die Verhandlungsdynamik beeinflussen.

Wichtige Schritte nach Erhalt einer personenbedingten Kündigung

Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend:

  1. Sofort handeln: Die extrem kurze Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss unbedingt beachtet werden!
  2. Nichts voreilig unterschreiben: Unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge, Abwicklungsvereinbarungen oder Ausgleichsquittungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  3. Arbeitslosmeldung: Melden Sie sich unverzüglich (innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung) arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, um Fristen zu wahren.

Ihre verlässliche Unterstützung: Goldenstein Rechtsanwälte

Die Prüfung der Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung ist komplex und erfordert tiefgehende Kenntnisse des Arbeitsrechts, insbesondere des Kündigungsschutzgesetzes und der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Kündigungen und Leistungsdefiziten. Als Laie ist es nahezu unmöglich, alle Voraussetzungen und potenziellen Fehler des Arbeitgebers zu erkennen und daraus eine erfolgreiche Verhandlungsstrategie zu entwickeln.

Goldenstein Rechtsanwälte verfügt über umfassende Expertise in allen Fragen des Arbeitsrechts und ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten im Kündigungsfall. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie umfassend:

  • Prüfung der Kündigung: Wir analysieren detailliert, ob Ihre personenbedingte Kündigung rechtlich wirksam ist und welche Angriffsflächen sie bietet.
  • Einschätzung des Abfindungspotenzials: Basierend auf der rechtlichen Bewertung und allen relevanten Faktoren ermitteln wir, welche Abfindungshöhe realistisch und durchsetzbar ist.
  • Strategische Beratung: Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihr Vorgehen – sei es die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags oder die Einreichung einer Kündigungsschutzklage.
  • Verhandlungsführung und Prozessbegleitung: Wir führen die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, vertreten Sie kompetent vor dem Arbeitsgericht und streben die bestmögliche Lösung für Sie an, sei es die Weiterbeschäftigung oder eine maximale Abfindung.

Fazit: Keine automatische Abfindung, aber gute Chancen bei professioneller Begleitung

Obwohl es keinen direkten gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei personenbedingter Kündigung gibt, bedeutet dies keineswegs, dass Sie chancenlos sind. Im Gegenteil: Oft sind personenbedingte Kündigungen angreifbar, weil Arbeitgeber die hohen Anforderungen des Gesetzes nicht vollständig erfüllen. Dies eröffnet Ihnen eine starke Verhandlungsposition, um im Rahmen eines Vergleichs eine attraktive Abfindung zu erzielen.

Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ist ein Faktor, aber die juristische Schwäche der Kündigung ist der maßgebliche Hebel. Um diesen Hebel optimal zu nutzen und Ihre Rechte sowie Ihre potenzielle Abfindung bestmöglich durchzusetzen, ist die frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Anwalts wie Goldenstein Rechtsanwälte unerlässlich. Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch zu prüfen und erfolgreich zu verteidigen.

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