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Trotz zehnjähriger Dieselgate-Verjährung: Neuwagenkäufer sollten Rechte schnell durchsetzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Neuwagenkäufer ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Abgasskandal innerhalb von zehn Jahren ab dem Fahrzeugkauf durchsetzen können. Obwohl dies nun vielen Menschen ermöglicht, ihre Rechtsansprüche in der Sache noch relativ lange geltend zu machen, sollten sich betroffene Fahrzeughalter nicht zu lange damit Zeit lassen. Die mögliche Entschädigungssumme sinkt nämlich mit jedem gefahrenen Kilometer und kann im schlimmsten Fall auch auf null Euro fallen.
Betroffene Verbraucher müssen sich zurückgelegte Kilometer anrechnen lassen
Verbraucher, die wegen des Abgasskandals Restschadensersatzansprüche durchsetzen, haben die Möglichkeit, ihr manipuliertes Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug muss dieser eine finanzielle Entschädigung an den PKW-Besitzer zahlen. Diese Summe setzt sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis abzüglich einer sogenannten Nutzungsentschädigung zusammen. Außerdem haben Kläger ab dem Tag, an dem sie ihre Klage eingereicht haben, Anspruch auf Verzugszinsen. Diese erhöhen die finale Entschädigungssumme.
Wer zu lange mit der eigenen Klage wartet, verliert jedoch das Recht auf die Rückabwicklung des manipulierten PKW. Dieser Fall tritt ein, wenn die vom Gericht erwartete Maximallaufleistung des jeweiligen Autos überschritten wurde. Diese beträgt etwa 250.000-350.000 Kilometer – je nach Fahrzeug.
Abgasskandal: Deshalb können Vielfahrer keine Restschadensersatzansprüche durchsetzen
Die Höhe der Nutzungsentschädigung, die sich negativ auf die erwartbare Entschädigungssumme auswirkt, hängt nämlich von der jeweiligen Laufleistung des manipulierten Fahrzeugs ab. Das liegt daran, dass die Nutzungsentschädigung den natürlichen Wertverlust durch die Fahrzeugnutzung bemessen soll. Je mehr ein Auto genutzt wird, umso mehr sinkt auch der Wert des PKW.
Hat ein manipuliertes Fahrzeug mit einer erwartbaren Laufleistung von 300.000 Kilometern beispielsweise bereits 100.000 Kilometer zurückgelegt, beträgt die fällige Entschädigungssumme für die Fahrzeug-Rückgabe zwei Drittel des ursprünglich gezahlten Kaufpreises. Wenn das Fahrzeug aber schon mehr als 300.000 Kilometer zurückgelegt hat, kann der betroffene Besitzer keine Restschadensersatzansprüche mehr durchsetzen.
Vielfahrer können Schadensersatzansprüche nur drei Jahre lang durchsetzen
Vielfahrer gehen wegen des Abgasskandals aber nicht in jedem Fall leer aus. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Betruges ist es nämlich möglich, Schadensersatzansprüche ohne Fahrzeug-Rückgabe geltend zu machen.
In diesem Fall müssen sich betroffene PKW-Besitzer keine Nutzungsentschädigung abziehen lassen. Allerdings können sie auch nur etwa 20 Prozent des ursprünglichen gezahlten Kaufpreises als Entschädigung durchsetzen. Dennoch bietet dies eine Möglichkeit, wie auch Vielfahrer für die negativen Konsequenzen des Abgasskandals entschädigt werden können. Schließlich hätten auch Vielfahrer ihre Autos sicher nicht zu denselben Konditionen erworben, wenn der Skandal zum Kaufzeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre.
Diesel-Besitzer sollten sich schnell beraten lassen – kostenfreie Rechtsdurchsetzung möglich
Generell gilt also: Je eher sich betroffene Verbraucher über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Abgasskandal informieren, umso besser. Mit dem kostenfreien Schnellcheck der Kanzlei Goldenstein können die Halter von Diesel-Fahrzeugen bereits in wenigen Minuten herausfinden, ob sie wegen des Abgasskandals möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz haben und wie hoch dieser ausfällt.
Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision. Die Kanzlei Goldenstein berät betroffene PKW-Besitzer kostenfrei und unverbindlich bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache.