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Diesel-Schadensersatz bei Gebrauchtwagen
Ihre Rechte als Gebrauchtwagenhalter
Der Dieselskandal hat mit den Jahren enorme Ausmaße angenommen. Nahezu jeder große Automobil-Hersteller ist von der Diesel-Manipulation betroffen, darunter VW, Daimler, Audi, Porsche, Fiat und Opel. Es folgten zahlreiche Rückrufe verschiedener Fahrzeug-Modelle sowie verbraucherfreundliche Gerichtsurteile, die die Schadensersatzansprüche von betroffenen Fahrzeughaltern bestätigten. Mittlerweile sind rund sechs Jahre seit dem Bekanntwerden des Dieselskandals vergangen und noch immer haben viele Verbraucher ihre Rechtsansprüche gegenüber den Fahrzeugherstellern nicht durchgesetzt.
Dabei steht nicht nur Neuwagenhaltern eine Entschädigung für die Abgasmanipulation zu. Auch Käufer manipulierter Diesel-Gebrauchtwagen haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir erklären, was Gebrauchtwagenhalter im Dieselskandal wissen müssen und beantworten alle wichtigen Fragen zum Diesel-Schadensersatz.
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Mandanten
Ihrer Seite
Kann ich für meinen Diesel-Gebrauchtwagen Schadensersatz erhalten?
Halter manipulierter Diesel-Fahrzeuge können Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das betroffene Auto neu oder gebraucht gekauft wurde. Das ist das Ergebnis des ersten Grundsatzurteils im Dieselskandal, das wir von Goldenstein Rechtsanwälte am 25. Mai 2020 erstritten haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach unserem Mandanten rund 28.260 Euro für sein manipuliertes VW-Fahrzeug zu. Das Besondere daran: Es handelte sich um einen Gebrauchtwagen, den der Kläger knapp sechs Jahre vor dem Urteil für nur 3.000 Euro mehr erworben hatte. Dieses Diesel-Urteil sorgte für Rechtssicherheit, denn damit war klar: Wer durch die Diesel-Manipulation geschädigt wurde, kann sich gegen den Betrug wehren und rechtlich gegen den jeweiligen Hersteller vorgehen.
Laut BGH spielt es hinsichtlich der Rechtsansprüche im Abgasskandal keine Rolle, ob es sich bei dem manipulierten Fahrzeug um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt. Es gibt dennoch einige Besonderheiten, die bei einer möglichen Klage beachtet werden sollten.
Wie berechnet sich der Diesel-Schadensersatz für meinen Gebrauchtwagen?
Vom Abgasskandal betroffene PKW-Fahrer können ihr manipuliertes Fahrzeug an den jeweiligen Hersteller zurückgeben und erhalten im Gegenzug Diesel-Schadensersatz. Gebrauchtwagen können ebenfalls rückabgewickelt werden. In beiden Fällen orientiert sich die Höhe des Schadensersatzes am ursprünglichen Kaufpreis. Lediglich die Nutzungsentschädigung, die von der Schadensersatzsumme abgezogen wird, kann sich zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterscheiden. Diese wird nämlich anhand der gefahrenen Kilometer berechnet.
Die Nutzungsentschädigung soll den natürlichen Wertverlust beziffern, der aufgrund der bisherigen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeugs entstand. Hierfür müssen die verantwortlichen Autobauer nicht aufkommen. Schließlich verlieren Autos auch dann durch die Nutzung an Wert, wenn sie nicht manipuliert wurden.
Bei Diesel-Neuwagen hängt die Nutzungsentschädigung von der gesamten, bisher zurückgelegten Laufleistung des manipulierten Autos ab. Für Gebrauchtwagenfahrer hingegen gilt: Die zurückgelegten Kilometer des Vorbesitzers wirken sich nicht negativ auf die fällige Entschädigungssumme aus. Schließlich floss die damit verbundene Wertminderung bereits in den Gebrauchtwagenpreis mit ein. Dafür wird dieser logischerweise auch für die Berechnung der Entschädigungssumme herangezogen und nicht der ursprüngliche Neuwagenpreis.
Achtung bei Wohnmobilen: Hier wird die Nutzungsentschädigung anhand der Nutzungsdauer in Monaten berechnet. Es spielt in dem Fall keine Rolle, wie viele Kilometer das Wohnmobil in dieser Zeit zurückgelegt hat.
Beispiel 1: Nutzungsentschädigung bei einem Neuwagen
Kaufpreis: 40.000€
Gefahrene Kilometer: 30.000 km
Geschätzte Maximallaufleistung: 300.000 km
In diesem vereinfachten Beispiel wäre bei einer Rückabwicklung des Diesel-Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe von 36.000 Euro möglich. Der Kläger würde in diesem Fall 90 Prozent des Kaufpreises zurückerhalten, da er 10 Prozent der angesetzten Maximallaufleistung des Fahrzeugs erreicht hat.
Beispiel 2: Nutzungsentschädigung bei einem Gebrauchtwagen
Kaufpreis gebraucht: 25.000€
Kilometerstand bei Kauf: 100.000 km
Gefahrene Kilometer gesamt: 120.000 km
Geschätzte Maximallaufleistung: 300.000 km
In diesem Beispiel könnte der Gebrauchtwagenhalter Diesel-Schadensersatz in Höhe von rund 22.500 Euro geltend machen. Die Nutzungsentschädigung beträgt demnach zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Zwar hat das Fahrzeug in diesem Beispiel bereits 120.000 Kilometer zurückgelegt. Da der Tachostand allerdings schon beim Kauf des Diesel-Gebrauchtwagens 100.000 Kilometer aufwies, wird lediglich die Laufleistung der restlichen 20.000 Kilometer angerechnet. In beiden Beispielen lohnt sich demnach die Durchsetzung des Diesel-Schadensersatzes.
Grundsätzlich gilt für Neu- und Gebrauchtwagenhalter: Je länger das Fahrzeug durch den betroffenen Verbraucher genutzt wird und je mehr Kilometer gefahren werden, desto höher wird die Nutzungsentschädigung, die wiederum negativ an die Entschädigungssumme angerechnet wird. Diesel-Fahrer sollten somit keine Zeit verlieren und ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen. Ab dem Tag der Klage-Einreichung stehen betroffenen Verbrauchern nämlich Verzugszinsen zu, die diesen Wertverlust ausgleichen sollen. Nutzen Sie unseren Online-Check und prüfen Sie Ihre Erfolgschancen in nur wenigen Minuten.
Alternativ haben betroffene Fahrzeughalter oftmals auch die Möglichkeit, ihr Fahrzeug zu behalten und eine Entschädigung in Höhe von rund 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zu erhalten. Gern beraten Sie unsere Experten zu Ihren Möglichkeiten – kostenlos und garantiert ohne Risiko.
Kein Diesel-Schadensersatz bei Kauf in Kenntnis
Sowohl für Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenfahrer gilt: Wurde das manipulierte Diesel-Fahrzeug erst nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft, also beispielsweise nach einem offiziellen Rückruf des jeweiligen PKWs, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Diesel-Schadensersatz. Der betroffene Fahrzeughalter hätte nämlich bereits vor dem Kauf des Skandal-Diesels wissen können, dass das entsprechende Modell von der Abgasmanipulation betroffen ist. So ist es beispielsweise für Verbraucher nicht möglich, sich beim Fahrzeugkauf bewusst für ein Dieselskandal-Auto zu entscheiden, nur um anschließend Schadensersatz dafür zu verlangen.
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Habe ich auch Gewährleistungsansprüche für meinen Diesel-Gebrauchtwagen?
Neben den Schadenersatzansprüchen gegenüber den Herstellern haben Diesel-Fahrer auch die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn das Diesel-Fahrzeug höchstens vor taggenau 24 Monaten gekauft wurde – also solange sich das Fahrzeug noch in der Gewährleistung befindet. Diese zweijährige Gewährleistungsfrist gilt jedoch meist nur für Neuwagenkäufer. Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist in der Regel auf 12 Monate nach dem Kauf des manipulierten PKWs. Innerhalb dieses Zeitraums haben die Verbraucher dann Anspruch auf ein mangelfreies Ersatzfahrzeug oder eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises.
Die Gewährleistung nach dem Fahrzeugkauf wird in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen Gebrauchtwagen von einer Privatperson erworben hat. In diesem Fall muss er seine Schadensersatzansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Was ist, wenn ich mein Diesel-Fahrzeug bereits verkauft habe?
Das Bekanntwerden des Dieselskandals führte zu großen Wertverlusten der manipulierten Fahrzeuge. Dies bekamen vor allem die betroffenen Fahrzeughalter zu spüren. Schließlich verloren die Skandal-Diesel schlagartig an Wiederverkaufswert. Viele Diesel-Fahrer versuchten daher, ihr Auto zügig weiterzuverkaufen.
Auch wer sein Diesel-Fahrzeug bereits verkauft hat, kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen. Dabei wird der Verkaufspreis von der Entschädigungssumme abgezogen.
Berechnung der Diesel-Entschädigung nach dem Verkauf des Fahrzeugs:
Diesel-Schadensersatz = Kaufpreis – Nutzungsentschädigung – Verkaufspreis des Gebrauchtwagens
Es spielt demnach keine Rolle, ob Sie noch im Besitz Ihres manipulierten Fahrzeugs sind oder nicht. Getäuschte Diesel-Kunden haben das Recht auf Schadensersatz. Hierfür muss lediglich vorausgesetzt sein, dass der Kauf des Diesel-Gebrauchtwagens vor dem Bekanntwerden des Skandals getätigt wurde.
Wir raten den Geschädigten, die unbewusst in den Abgasskandal verwickelt wurden, dazu, sich gegen den Betrug zu wehren. Vergangene Urteile belegen nämlich, dass die Chancen für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche sehr gut stehen. Gern prüfen wir Ihren Fall für Sie kostenlos und stehen Ihnen bei Fragen persönlich zur Seite.
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