09.
Mrz 2021

OLG Oldenburg bestätigt Restschadensansprüche im VW-Abgasskandal

Im vergangenen Jahr verkündeten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass die Schadensersatzansprüche von einigen Besitzern manipulierter VW-Fahrzeuge teilweise verjährt seien. Das bedeutet, dass die manipulierten Automobile nicht mehr an den Wolfsburger Konzern zurückgegeben werden dürfen. Allerdings bestehen weiterhin Restschadensersatzansprüche. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte dies im Rahmen eines aktuellen Verfahrens. Doch was bedeutet das genau?

Das bedeutet die dreijährige Verjährungsfrist

Der BGH hat die Abgas-Manipulationen des Wolfsburger Konzerns als eine sittenwidrige und somit illegale Handlung eingestuft. Deshalb haben die Besitzer von manipulierten Fahrzeugen die Möglichkeit, ihr Auto an den Hersteller zurückzugeben und im Gegenzug eine Entschädigung zu erhalten, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert.

Im Fall von Betrug oder sittenwidriger Schädigung gilt in Deutschland allerdings eine Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende ab Kenntnis der geschädigten Personen. Das bedeutet, dass die Schadensersatzansprüche innerhalb dieses Zeitraumes geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verjähren.

VW veröffentlichte im Jahr 2015 eine Ad-Hoc-Meldung, in der der Konzern die Öffentlichkeit über die Fahrzeugmanipulationen informierte. Im darauffolgenden Jahr kontaktierte Volkswagen betroffene Halter zudem persönlich, um ihre Fahrzeuge für ein Software-Update in die Werkstatt zu rufen. Deshalb verjährten die Rechte von betroffenen Haltern am 01. Januar 2019, wenn sie bereits in Zuge der Ad Hoc-Mitteilung vom Abgasskandal wussten. Am 01. Januar 2020 trat die Verjährungsfrist zudem für PKW-Halter ein, die 2016 erfuhren, dass sie vom Abgasskandal betroffen sind.

 

OLG Oldenburg: Restschadensersatzansprüche bestehen weiterhin

Komplett erloschen sind die Rechte betroffener Verbraucher allerdings nicht. Es bestehen nämlich Restschadensersatzansprüche und diese verjähren erst zehn Jahre nach dem Bekanntwerden eines Betruges. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die geschädigte Partei für die Bereicherung des Schädigers entschädigt wird. Das bedeutet konkret, dass Volkswagen den Käufern von manipulierten Fahrzeugen die Summe erstatten muss, die der Konzern durch den Betrug eingenommen hat.

Dies bestätigte das OLG Oldenburg aktuell im Rahmen eines Dieselskandal-Verfahrens. Nun muss lediglich beziffert werden, wie hoch diese Entschädigung genau ausfällt. Volkswagen hat sich bislang noch nicht geäußert, obwohl der Konzern diesbezüglich in der Pflicht steht. Beobachter gehen davon aus, dass VW seinen geschädigten Kunden etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises erstatten muss.

 

Verjährungsurteil trifft nur Verfahren zu EA 189-Motoren

Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass die eingetretene Verjährungsfrist im Abgasskandal nur für manipulierte VW-Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 gilt. Das Verjährungsurteil des BGH hat hingegen keine Auswirkung auf die Klagen von PKW-Haltern, deren Autos mit den VW-Motoren EA 288, EA 896, EA 897 oder EA 898 angetrieben werden. Auch in diesen Motoren wurde der Einbau von Abschalteinrichtungen entdeckt. Die Motoren wurden in der 2015 veröffentlichten Ad–hoc-Meldung jedoch nicht erwähnt.

 

Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Die fällige Entschädigungssumme setzt sich in diesem Fall aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammen. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die betroffenen Kläger ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen.

Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. So lassen sich in etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises durchsetzen.

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