16.
Jan 2019

Schadenersatz im Dieselskandal: Volkswagen haftet auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern

Wie das Oberlandesgericht Köln in dessen Beschluss vom 03.01.2019 [OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18] ausführt, haftet der Volkswagenkonzern auch jedem Käufer eines Gebrauchtwagens aus dem VW-Konzern (SKODA, SEAT, AUDI).

Die Frage, ob auch getäuschten Käufern von Gebrauchtfahrzeugen Schadenersatzansprüche gegenüber dem VW-Konzern zustehen, wurde bislang in der landgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht einheitlich gesehen. Vereinzelt gab es Landgerichte, welche eine Unterbrechung der schadensbegründenden Kausalität deshalb annahmen, weil des jeweilige Fahrzeug noch vor der Entdeckung der Abgasmanipulationen einem anderen gehört hatte. Die Entscheidung des OLG Köln von Anfang diesen Jahres dürfte diese Wirrung mancher Richterinnen und Richter begrüßenswerter Weise beseitigen.

Dem 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nach, kann es keinen Unterschied machen, ob ein Verbraucher das von Volkswagen manipulierte Fahrzeug als Neuwagen, oder als Gebrauchtwagen kauft, da jeder Käufer, der keine Kenntnis von den Softwaremanipulationen hat, berechtigter Weise davon ausgeht, dass sein Fahrzeug den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Dadurch, dass diese berechtigte Erwartung sowohl im Falle des Neuwagen-, als auch im Falle des Gebrauchtwagenkaufs besteht, haftet Volkswagen als Motorenherstellerin auch jedem gutgläubigen Gebrauchtwagenkäufer.

Hierzu führt das Oberlandesgericht Köln aus, dass es gerade im Kalkül des Volkswagenkonzerns lag, dass diese Fahrzeuge sowohl auf dem Neuwagen, als auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden. Im Konkreten beschreibt das OLG Köln das Vorgehen der Volkswagen AG wie folgt:

Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird.

 

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da bislang vielmals – sowohl von Gerichten, als auch von der Volkswagen AG – in gleichgelagerten Fällen vorgetragen wurde, dass Gebrauchtwagenkäufer nach dem deutschen Recht schutzlos zu behandeln seien, da ansonsten eine Ausweitung der deliktischen Haftung drohe. Argumentiert wurde Seitens der Beklagten, dass die sie treffenden Rechtsfolgen ansonsten drohten auszuufern, da es sich bei den von ihr manipulierten Gegenständen um Kaufsachen handelt, die auch weiterverkauft zu werden pflegen.

Wie Verbraucherrechtsexperte und Rechtsanwalt Alexander Voigt von der Rechtsanwaltskanzlei Goldenstein & Partner Rechtsanwälte weiß, droht nach dem Deutschen Recht keineswegs eine Ausuferung der deliktischen Schadenersatzpflichtigkeit. Letztlich steht allein solchen Fahrzeugkäufern ein ersatzfähiger Schadenersatzanspruch zu, welche ihr Fahrzeug zu einem Zeitpunkt gekauft haben, an dem die Abgasmanipulationen noch nicht öffentlich waren und auch nach der Aufdeckung dieses Auto noch haben, bzw. nur mit Wertverlust weiterveräußern konnten. Derartige Ausflüchte Seitens des Volkswagenkonzern lassen eine ernstliche Aufarbeitung ihrer Machenschaften und eine Auseinandersetzung damit vermissen in welches „Bett sich Volkswagen sehenden Auges gelegt hat.“

Diese Rechtsansicht wird nun auch durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt.

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