20.
Jun 2020

So setzen sich die Entschädigungen im Dieselskandal zusammen

Am 25. Mai sorgte die Rechtsanwaltskanzlei Goldenstein für das deutschlandweit erste Dieselskandal-Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der BGH entschied erwartungsgemäß verbraucherfreundlich. Folglich konnte der Kläger sein manipuliertes Fahrzeug an VW zurückgeben und erhielt dafür eine Entschädigung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises plus Verzugszinsen. Lediglich die bisherige Laufleistung musste sich der Mandant der Kanzlei in Form einer sogenannten Nutzungsentschädigung von dem Schadensersatz abziehen lassen. Doch wie setzen sich die Entschädigungen im Dieselskandal genau zusammen?

Betroffenen stehen deliktische Schadensansprüche zu

Seit Bekanntwerden des Manipulationsskandals bestätigten bereits sowohl diverse deutsche als auch internationale Gerichte, dass der Volkswagen-Konzern Schadensersatz zahlen muss, weil der Autobauer seine Kunden aus Gewinninteresse bewusst getäuscht hat. Allen Betroffenen stehen sogenannte deliktische Schadensersatzansprüche zu. Dabei hat Volkswagen den Kaufpreis als Schaden zu ersetzen – denn bei Kenntnis der Manipulation hätten Käufer den Vertrag wohl nie geschlossen.

Für die Laufleistung wird eine Nutzungsentschädigung fällig

Im Zusammenhang mit den zahlreichen Dieselskandal-Verhandlungen war lange strittig, ob sich die bisherige Laufleistung der jeweiligen PKW negativ auf die Entschädigungssumme auswirkt. Letztlich entschied der Bundesgerichtshof, dass dies der Fall ist und argumentierte, dass die jeweiligen Fahrzeuge trotz des Betruges genutzt wurden.

Die Höhe dieser sogenannten Nutzungsentschädigung berechnet sich aus dem Anteil der bisher zurückgelegten Kilometer an der maximalen Laufleistung jedes Fahrzeuges. Letztere wird in der Regel mit etwa 250.000 bis 350.000 Kilometern beziffert. Hat ein Auto also 150.000 Kilometer zurückgelegt und es wird eine maximale Laufleistung von 300.000 Kilometern angenommen, wird eine Nutzungsentschädigung von 50 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von der Entschädigungssumme abgezogen. Der Kläger bekäme folglich eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises.

Verzugszinsen erhöhen die Entschädigungssumme

Während sich die Nutzungsentschädigung negativ auf die jeweilige Entschädigungssumme auswirkt, wird diese durch die Auszahlung von Verzugszinsen erhöht. Diese Zinsen in Höhe von aktuell 4,12 Prozent muss Volkswagen betroffenen Klägern ab dem Tag der Klageerhebung auszahlen, denn ab diesem Datum haben die jeweiligen Halter ihr Recht auf die Rückabwicklung ihres PKW geltend gemacht. Insgesamt erhielt der Kläger vor dem BGH dadurch beispielsweise eine Entschädigung in Höhe von 28.257,74 Euro, obwohl er seinen VW Sharan knapp sechs Jahre zuvor für nur rund 3000 Euro mehr gekauft und seitdem etwa 50.000 Kilometer genutzt hat.

Der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei Goldenstein insgesamt rund 21.000 Mandanten im Dieselskandal vertritt, kommentiert:

Besitzer von manipulierten VW-Fahrzeugen haben seit dem 25. Mai die Gewissheit, dass sie diese an den Konzern zurückgeben und dafür den ursprünglichen Kaufpreis erhalten können. Sie müssen sich dabei lediglich die bisherige Laufleistung ihres Fahrzeugs als sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, erhalten aber Verzugszinsen. 

Zukünftig werden sich sämtliche deutschen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte in ihren Dieselskandal-Urteilen auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshof beziehen. In der Folge wissen betroffene Halter ganz genau, welche Entschädigungen ihnen zustehen. Jetzt geht der Dieselskandal erst richtig los! Das Urteil wird auch für die manipulierten PKW anderer Fahrzeughersteller eine Signalwirkung haben, denn nahezu alle Autobauer haben illegale Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen integriert. Wir von der Kanzlei Goldenstein raten sämtlichen Haltern von Dieselfahrzeugen dazu, sich bezüglich ihrer Rechtsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. 

 

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