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VW-Vergleich: Frist verstrichen und nun?
Seit heute ist die Frist zur Annahme des VW-Vergleichs nach vorheriger Verschiebung endgültig abgelaufen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten musste Volkswagen den ursprünglich letztmöglichen Termin, den 20. April, kurzfristig um zehn Tage auf den 30. April verlängern. VW zufolge hatten sich bereits am Osterwochenende über 80 Prozent der Teilnehmer für eine Annahme des Vergleichs entschieden. Doch es gibt eine erfolgversprechendere Alternative:
Verbraucher sollten BGH-Urteil abwarten
Durch die Fristverlängerung für die Annahme des Vergleichs können die Teilnehmer, die das Angebot nach dem 20. April angenommen haben, das erste Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) zum Dieselskandal am 5. Mai abwarten. Ermöglicht wird dies durch die Widerrufsfrist von zwei Wochen. In dieser Zeit können die Teilnehmer den angenommenen Vergleich noch widerrufen. Eine Entscheidung, die sich höchstwahrscheinlich auszahlen würde, da sämtliche Experten von einem verbraucherfreundlichen Urteil des BGH ausgehen.
Diese Auffassung vertritt auch die Kanzlei Goldenstein & Partner, die für den Fall am 5. Mai verantwortlich ist und über 21.000 Mandanten in der Sache vertritt. Claus Goldenstein, Inhaber von Goldenstein & Partner, empfiehlt betroffenen Verbrauchern daher auch, das angenommene Vergleichsangebot zu widerrufen:
“Ein Teil der Teilnehmer der Musterfestellungsklage befindet sich in einer delikaten Position. Wer das Vergleichsangebot nach dem 20. April angenommen hat, kann aufgrund der Widerrufsfrist auf das Urteil des BGH warten und danach entscheiden, wie er weiter fortfährt. Sollten die Richter VW verurteilen, wovon sämtliche Experten ausgehen, kann es für die betroffenen Teilnehmer nur noch den individuellen Rechtsweg geben. Schließlich handelt es sich bei dem Urteil des BGH um einen Präzedenzfall, dem sämtliche Gerichte in Deutschland folgen werden. Für Verbraucher werden künftig so deutlich schneller hohe Entschädigungen ausgezahlt werden. Und dafür haben sie bis Mitte Oktober Zeit.”
Was hinter den Worten von Goldenstein steckt, zeigt eine Analyse der Kanzlei, in der die Rechtsexperten über 1.000 Urteile samt Entschädigungszahlungen ausgewertet haben. Während Volkswagen seinen geschädigten Dieselfahrern im Schnitt nur 3.168 Euro auszahlt, sind vor Gericht demnach durchschnittlich ganze 17.510 Euro für betroffene Verbraucher drin. Zudem haben die Fahrzeughalter die Möglichkeit ihren Diesel zurückzugeben. In Zeiten von zunehmenden Fahrverboten in den Innenstädten deutscher Großstädte ist dies ebenfalls ein wichtiger Verhandlungspunkt. Wer hingegen das Angebot annimmt, kann in der Sache nicht mehr gerichtlich gegen VW vorgehen.
“Unserer Auffassung nach gibt es in dieser Sache nur einen richtigen Weg und das ist die Klage vor Gericht. Für viele Verbraucher mag dies zunächst abschreckend wirken, da sie Klagen mit einem hohen finanziellen Risiko verbinden. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof wird davon jedoch nicht mehr die Rede sein”, ergänzt Goldenstein. Um verunsicherte Verbraucher ausreichend aufzuklären, bietet seine Kanzlei eine kostenlose Erstberatung für betroffene Dieselhalter an.
Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. Auf www.ra-goldenstein.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.