20.
Mai 2021

Wirkt sich die Wohnmobil-Nutzung auf die Entschädigungshöhe im Dieselskandal aus?

Wer ein illegal manipuliertes Wohnmobil besitzt, muss mit Wertverlusten und im schlimmsten Fall sogar mit der Stilllegung seines Fahrzeugs rechnen. Schließlich erfüllt das Wohnmobil die zulässigen Umweltrichtlinien nicht. Betroffene Halter können daher Schadensersatzansprüche geltend machen und eine Entschädigung in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises für die Rückgabe des Fahrzeugs durchsetzen. Lediglich die individuelle Nutzungsdauer des manipulierten Wohnmobils wirkt sich mindernd auf die fällige Entschädigung aus.

Deshalb wirkt sich die bisherige Nutzung auf den Schadensersatz aus

Diese sogenannte Nutzungsentschädigung soll den bisherigen Wertverlust des Fahrzeugs ausgleichen. Schließlich konnten die manipulierten Wohnmobile bis zum Bekanntwerden des Dieselskandals ganz normal genutzt werden. Dadurch kam es zu Abnutzung und Verschleiß.

Während die zuständigen Gerichte im Rahmen des PKW-Abgasskandals von einer maximalen Laufleistung von ungefähr 300.000 Kilometern pro Fahrzeug ausgehen, wird für die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Wohnmobil-Abgasskandal das Alter des jeweiligen Fahrzeugs berücksichtigt.

So wird die Nutzungsentschädigung im Wohnmobil-Abgasskandal berechnet

So wird davon ausgegangen, dass ein Wohnmobil maximal 20 Jahre genutzt werden kann. Wurde ein manipuliertes Wohnmobil also vor fünf Jahren zugelassen, muss sich der Halter bei der Durchsetzung seines Dieselskandal-Schadensersatzes rund 25 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von der fälligen Entschädigungssumme abziehen lassen.

Hat das Fahrzeug vor fünf Jahren also 100.000 Euro gekostet, steht dem betroffenen Halter Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro zu. Darüber hinaus erhält er ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen in Höhe von aktuell 4,12 Prozent. Letztere sollen unter anderem dafür sorgen, dass die verantwortlichen Wohnmobil-Hersteller Gerichtsverfahren nicht in die Länge ziehen, um die Entschädigungskosten zu senken.

Entschädigungen für Gebrauchtwagenhalter

Einen Sonderfall bilden diesbezüglich Gebrauchtwagen. Da in dem Kaufpreis von Gebrauchtfahrzeugen der bislang entstandene Wertverlust bereits eingepreist wurde, wird die Nutzungsdauer des Vorbesitzers in diesem Fall aus der Berechnung der Nutzungsentschädigung ausgeklammert.

Wer also ein zwei Jahre altes Wohnmobil gekauft hat und nach weiteren zwei Jahren Nutzung eine Abgasskandal-Klage einreicht, muss sich die Nutzungsentschädigung lediglich für die eigene Dauer des Fahrzeug-Besitzes anrechnen lassen. In diesem Beispiel würden die Gerichte also von einer Restlaufzeit des Wohnmobils in Höhe von 16 Jahren ausgehen. Der jeweilige Halter müsste sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 14,2 Prozent des Kaufpreises abziehen lassen.

Bei einem ursprünglichen Gebrauchtwagenpreis in Höhe von 50.000 Euro, müsste der verantwortliche Hersteller des manipulierten Wohnmobils also eine Entschädigungssumme in Höhe von mehr als 45.600 Euro sowie Verzugszinsen für das Fahrzeug aufbringen. Auch die entstandenen Kosten für Nachbauten wie Solaranlagen oder Heizungen werden bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt.

Wohnmobil behalten und trotzdem Schadensersatz erwirken

Wohnmobil-Besitzer, die ihr Fahrzeug nicht an den Hersteller zurückgeben möchten, können dennoch Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchsetzen. In diesem Fall können Entschädigungen in Höhe von 20 bis 25 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises erwirkt werden. Diese Summe soll den Wertverlust, der durch den Abgasskandal entstanden ist, ausgleichen.

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