02.
Sep 2021

BGH behandelt Leasingnehmer im Abgasskandals anders als Fahrzeugkäufer

Am Bundesgerichtshof hat sich der neugeschaffene siebte Senat, der sich ausschließlich mit Abgasskandal-Verfahren befasst, heute im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den Rechten von Leasingnehmern geäußert. Die verantwortlichen Richter ließen durchblicken, dass für geleaste Abgasskandal-Autos wohl kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Ein Urteil in der Sache wird am 16. September verkündet.

Leasingnehmer haben nur nach Fahrzeugübernahme Anspruch auf Schadensersatz

Ein entsprechendes Urteil würde bedeuten, dass Verbraucher, die ein manipuliertes Fahrzeug geleast haben, anders behandelt werden als Käufer von Abgasskandal-Autos. Letztere haben nämlich die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche in der Sache durchzusetzen. Diese Grundsatz-Entscheidung verkündeten die BGH-Richter bereits im Mai 2020 im Rahmen eines Verfahrens der Kanzlei Goldenstein.

Einigen Leasingnehmern könnte das BGH-Urteil aus dem Mai zudem noch helfen: Wer sein Auto nach der Leasingzeit übernommen hat, kann nämlich erfolgreich Schadensersatzansprüche für dieses Fahrzeug durchsetzen. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, das manipulierte Auto vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft wurde. Auch das werden die BGH-Richter aller Voraussicht nach am 16. September verkünden.

Diese Rechte haben die Halter von manipulierten Diesel-Autos

Da die betroffenen Verbraucher ihre Autos sicherlich nicht zu denselben Konditionen erworben hätten, wenn sie zum Kaufzeitpunkt von dem Betrug gewusst hätten, haben diese Anspruch auf eine Entschädigungsleistung. Schließlich haben die manipulierten PKW nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals an Wert verloren. Zudem treten oft kostspielige Fahrzeugschäden auf, die in Verbindung mit Software-Updates stehen, die wegen des Abgasskandals durchgeführt wurden.

So können betroffene PKW-Besitzer ihr Fahrzeug an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben, um eine Entschädigung zu erhalten, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert. Alternativ bestehen zudem die Möglichkeiten, das Abgasskandal-Auto zu behalten und sich einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu sichern oder sogar den Anspruch auf ein neues Ersatzfahrzeug durchzusetzen.

BGH-Kläger geht vermutlich leer aus

Auch der Kläger des aktuellen BGH-Verfahrens hat sein Auto übernommen, nachdem er es zuvor geleast hatte. Seinen Audi Q5, der den nachweislich illegal manipulierten Motor des Typs EA189 enthält, hatte er zwischen 2009 und 2013 für monatlich 437 Euro geleast. Anschließend erwarb er das Fahrzeug für rund 25.700 Euro. Bei einem Kilometerstand von 170.000 Kilometern erlitt das Auto einen Motorschaden, der nicht repariert wurde.

2019 ging der Kläger juristisch gegen Audi vor und forderte wegen des Abgasskandals die Erstattung seiner Leasing- und Kaufbeträge abzüglich einer sogenannten Nutzungsentschädigung, um sein Fahrzeug im Gegenzug an den Ingolstädter Autobauer zurückzugeben. Audi verlangte eine Abweisung der Klage, da der Autobauer nicht für den von VW entwickelten Motor haftbar gemacht werden könne und die Klage ohnehin verjährt sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Kläger in der Vorinstanz teilweise Recht und sprach ihm Schadensersatz für den Kaufpreis des Autos zu. Eine Entschädigung für die Leasingraten sahen die Stuttgarter Richter hingegen nicht vor. Die BGH-Richter gehen nun wohl sogar noch weiter.

Einerseits ließen die Juristen durchblicken, dass Leasingnehmer keine Entschädigungsansprüche durchsetzen können. Andererseits entschieden die BGH-Richter bereits in vergangenen Verfahren, dass Audi nicht für VW-Motoren haften muss. Der Kläger hätte seine Rechtsansprüche also gegenüber Volkswagen durchsetzen müssen.

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