29.
Jul 2021

BGH trifft verbraucherfreundliche Entscheidung in Bezug auf die Verjährungsfrage im Dieselskandal

Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) haben heute eine verbraucherfreundliche Entscheidung im Rahmen des Abgasskandals getroffen. Demnach hängt die Verjährung von Rechtsansprüchen im Abgasskandal davon ab, wann der jeweilige PKW-Besitzer Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erhielt. Die allgemeine Berichterstattung über den Abgasskandal reiche laut BGH nicht aus, um sämtliche betroffene PKW-Besitzer über die Manipulation ihrer Fahrzeuge zu informieren.

Gleichzeitig gaben die BGH-Richter bekannt, dass die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage die Verjährung von Rechtsansprüchen auch dann hemmt, wenn der Eintrag in das Klageregister möglicherweise erst nach dem Eintritt der Verjährung erfolgte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Teilnahme an der Musterklage nur erfolgte, um die eigenen Rechte später im Rahmen einer Individualklage durchzusetzen.

Rechtlicher Hintergrund: Die Verjährungsfrist im Rahmen des Abgasskandals

Im Fall von Betrug oder sittenwidriger Schädigung gilt in Deutschland eine Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren zum Jahresende ab Kenntnis der geschädigten Personen. Das bedeutet, dass die Schadensersatzansprüche innerhalb dieses Zeitraumes geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verjähren.

VW veröffentlichte im Jahr 2015 eine Ad-Hoc-Meldung, in der der Konzern die Öffentlichkeit über die Fahrzeug-Manipulationen informierte. Deshalb verjährten die Rechte von betroffenen Verbrauchern am 01. Januar 2019, wenn diese bereits im Zuge der Ad-Hoc-Mitteilung von dem Abgasskandal wussten. Allerdings wussten nur die wenigsten betroffenen Fahrzeughalter bereits durch die Veröffentlichung dieser Meldung, dass auch ihr Fahrzeug illegal manipuliert wurde.

Mit diesem Sachverhalt haben sich die BGH-Richter befasst

In dem aktuellen Verfahren haben sich die BGH-Richter mit einem VW Tiguan befasst, der 2013 als Gebrauchtwagen gekauft wurde. Der PKW enthält den nachweislich manipulierten VW-Motor mit der Bezeichnung EA 189. Der Kläger schloss sich laut eigenen Angaben im Jahr 2018 der sogenannten VW-Musterfeststellungsklage an. Durch diese Verbandsklage sollte festgestellt werden, ob die Halter von manipulierten VW-Fahrzeugen Anspruch auf Schadensersatz haben.

2019 meldete der Verbraucher seine Teilnahme an der VW-Musterfeststellungsklage wieder ab und ließ seine Rechte individuell gegen VW durchsetzen. Er forderte den Konzern dazu auf, ihn finanziell zu entschädigen. Schließlich hätte er seinen mittlerweile verkauften PKW nicht zu denselben Konditionen erworben, wenn er zum Kaufzeitpunkt von dem Betrug gewusst hätte.

Am Landgericht (LG) Dessau-Roßlau sowie dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte der Kläger keinen Erfolg. Demnach könne er nicht belegen, dass er sich bereits 2018 in das Klageregister eingetragen hatte. Am 01. Januar 2019 seien die Rechte von betroffenen PKW-Haltern hingegen bereits verjährt gewesen. Ohnehin sei die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage demnach rechtswidrig gewesen, wenn diese nur erfolgte, um noch im Jahr 2019 eine Individualklage zu erheben.

BGH hebt OLG-Entscheidung auf und positioniert sich verbraucherfreundlich

Die BGH-Richter hoben das Urteil des Oberlandesgerichts nun jedoch auf. Die verantwortlichen Richter entschieden nun, dass sich die Teilnahme an der VW-Musterfeststellungsklage auch dann verjährungshemmend auswirkt, wenn der Eintrag in das Klageregister erst im Jahr 2019 erfolgte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Verbraucher nur an der Musterklage teilnehmen, um anschließend individuell gegen den verantwortlichen Autohersteller vorzugehen.

Darüber hinaus könne laut BGH nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche betroffene Halter bereits 2015 von dem Abgasskandal erfuhren. Insofern müsse der Eintritt der Verjährungsfrist in der Sache von der individuellen Kenntnis jedes Verbrauchers abhängig gemacht werden. Der BGH hat das Verfahren deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo nun ein verbraucherfreundliches Urteil erwartet wird.

Verbraucheranwalt: Hunderttausende Verbraucher profitieren von der BGH-Entscheidung

“Aus unserer Erfahrung mit mehr als 28.500 Mandanten wissen wir von Goldenstein Rechtsanwälte, dass die meisten Verbraucher erst durch den amtlichen Rückruf von der Manipulation ihres Autos erfahren haben. Auch der Bundesgerichtshof hat nun eingesehen, dass die mediale Berichterstattung allein nicht ausreicht, um sämtliche Halter über den Abgasskandal zu informieren”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, Inhaber der gleichnamigen Kanzlei. Er führt fort:

“Die Entscheidung betrifft nicht nur rund 20.000 laufende Verfahren, sondern auch Hunderttausende Halter von VW-Autos mit manipulierten Motoren der Bezeichnungen EA 288, EA 896, EA 897 und EA 898 sowie die Besitzer manipulierter Autos von Herstellern wie Daimler, Fiat oder Opel. Diese Fahrzeuge wurden größtenteils seit 2018 wegen des Abgasskandals zurückgerufen. Betroffene PKW-Besitzer haben dementsprechend noch mindestens bis zum 01. Januar 2022 Zeit, um ihre Rechtsansprüche in der Sache durchzusetzen.”

BGH-Entscheidung kann Daimler-Musterfeststellungsklage beeinflussen

“Auch für Verbraucher, die sich an der Daimler-Musterfeststellungsklage beteiligen möchten, hat das aktuelle Verfahren eventuell Einfluss. Die BGH-Richter bestätigten nämlich ebenfalls, dass die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage die Verjährung in der Sache auch dann hemmt, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Eintrages in das Klageregister bereits eingetreten sein könnte. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Musterklage rechtzeitig von dem verantwortlichen Verband eingereicht wurde.

Aktuell ist davon auszugehen, dass das Klageregister für die Daimler-Musterfeststellungsklage in den kommenden Wochen öffnet und noch in diesem Jahr schließt. Dennoch haben Mercedes-Besitzer nun die Gewissheit: Sollte das Klageregister erst im Jahr 2022 schließen, hemmt auch eine Teilnahme im kommenden Jahr die Verjährung in der Sache”, ergänzt Goldenstein.

Restschadensersatzansprüche bestehen bis zu zehn Jahre nach Kauf

“Tatsächlich können betroffene VW-Halter unabhängig von der dreijährigen Verjährungsfrist auch heute noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Mehrere Oberlandesgerichte bestätigten nämlich bereits, dass im Rahmen des VW-Abgasskandals sogenannte Restschadensersatzansprüche bestehen, die erst zehn Jahre nach dem jeweiligen Kaufzeitpunkt verjähren.

Durch diese Restschadensersatzansprüche sollen betroffene Halter für die wirtschaftliche Bereicherung durch den Skandal entschädigt werden. Gern beraten wir von Goldenstein Rechtsanwälte betroffene PKW-Besitzer kostenfrei bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten im Abgasskandal.”, erklärt Goldenstein abschließend.

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