21.
Jul 2021

BGH-Urteil: Die Halter von manipulierten Autos haben Anspruch auf Ersatzfahrzeuge

Die Richter am Bundesgerichtshof haben heute entschieden, dass die Käufer von illegal manipulierten Neufahrzeugen Anspruch auf mangelfreie Ersatzfahrzeuge haben – allerdings nur innerhalb der Gewährleistungsfrist in Höhe von zwei Jahren ab dem Vertragsschluss. Die vier BGH-Kläger gehen deshalb leer aus. Sie hatten ihre Fahrzeuge in den Jahren 2009 und 2010 gekauft. Der VW-Dieselskandal wurde aber erst im Jahr 2015 öffentlich bekannt.

“Von der heutigen BGH-Entscheidung profitieren vor allem die Halter von manipulierten Fahrzeugen anderer Hersteller. So gibt es beispielsweise Abgasskandal-Autos von Fiat, die vor weniger als zwei Jahren als Neufahrzeuge verkauft wurden. Die Halter dieser Fahrzeuge haben nun die Gewissheit, dass sie ein mangelfreies Neufahrzeug von ihrem Händler verlangen können”, erklärt der Rechtsanwalt Claus Goldenstein und ergänzt:

“Das Urteil hilft demnach einigen Verbrauchern. Trotzdem ist es nicht verbraucherfreundlich. Schließlich wurde der VW-Dieselskandal erst mehrere Jahre nach dem Kauf der meisten manipulierten Fahrzeuge bekannt. Die BGH-Kläger hätten ihre Händler theoretisch bereits Jahre vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals über die damit verbundenen Mängel informieren müssen. Das war natürlich unmöglich.”

Berufungsgerichte entschieden unterschiedlich

Die BGH-Richter argumentierten, dass es mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers Grenzen gebe, wenn es um den Ersatz eines mangelbehafteten Fahrzeugs gehe. Demnach sei eine Ersatzlieferung nur innerhalb der Gewährleistungsfrist in Höhe von zwei Jahren zu vertreten. Schließlich entstehe gerade bei einem Neuwagenkauf durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer recht schnell ein deutlicher Wertverlust.

Heißt: Für Fahrzeughändler ist der wirtschaftliche Schaden laut BGH zu groß, wenn diese ein mehr als zwei Jahre altes Auto durch einen Neuwagen ersetzen müssen, weil das ursprünglich erworbene Fahrzeug bei der Übergabe nicht frei von Mängeln war. In den Vorinstanzen entschieden die Richter teilweise noch anders: Zwei der BGH-Kläger bekamen Recht, zwei hingegen nicht.

BGH bestätigte Schadensersatzansprüche im Abgasskandal bereits im Mai 2020

“Dass in den Vorinstanzen der Verfahren jeweils unterschiedlich entschieden wurde, zeigt bereits, wie unklar die Rechtslage diesbezüglich war. Wir von Goldenstein Rechtsanwälte haben unseren Mandanten unter anderem deshalb stets empfohlen, ihre Schadensersatzforderungen gegenüber dem verantwortlichen Hersteller und nicht dem jeweiligen Händler geltend zu machen.

Diesbezüglich konnten wir im Mai 2020 am Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit sorgen. Damals entschieden die Karlsruher Richter, dass vom Abgasskandal betroffene PKW-Besitzer ihre Fahrzeuge an den verantwortlichen Hersteller zurückgeben dürfen und im Gegenzug eine Entschädigung erhalten, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert“, führt Claus Goldenstein fort.

Diese Rechte haben die Besitzer von manipulierten Fahrzeugen

Wer ein illegal manipuliertes Fahrzeug besitzt, hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammensetzt. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die Kläger ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen.

Alternativ besteht auch die Option, das manipulierte Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. In diesem Fall lassen sich etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises in Form von Schadensersatz durchsetzen.

Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision.

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