26.
Mrz 2020

Der Dieselskandal vor dem BGH (Teil 5): Deliktzinsen

Am 5. Mai 2020 wird ein Fall der Kanzlei Goldenstein & Partner der erste Dieselskandal-Prozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sein. Das Urteil wird noch im selben Tag erwartet und eine Signalwirkung für sämtliche Gerichte in Deutschland haben. Bis zum Start des Verfahrens stellen wir jede Woche einen Teilaspekt der Verhandlung vor. Heute: Deliktzinsen.

Dank Goldenstein & Partner verhandelt am 05. Mai 2020 der Bundesgerichtshof (BGH) die bundesweit erste Klage gegen Volkswagen im Zuge des Abgasskandals. Von dem Urteil erwarten sich sämtliche Rechtsexperten eine nachhaltige Signalwirkung. Claus Goldenstein, Namensgeber und Chef der Kanzlei, erläutert die Hintergründe:

“In dem vorliegenden Fall hat unser Mandant im Jahr 2014 einen VW Sharan gekauft, den er im Zuge des Dieselskandals wieder zum vollen Kaufpreis an Volkswagen zurückgeben wollte. Der Autokonzern verweigerte ihm jedoch die volle Auszahlung der 31.500 Euro und machte die sogenannte Nutzungsentschädigung vor dem Oberlandesgericht Koblenz geltend. Die Entschädigung hat zur Folge, dass von dem Einkaufspreis ein Teil für die bisherige Laufleistung abgezogen wird – in diesem Fall ganze 5.900 Euro. Da unserer Auffassung nach ein unerlaubtes Handeln VWs außer Frage steht und sich die Nutzungsentschädigung nachteilig auf den Schadensersatzzahlung unseres Mandanten auswirkt, sind wir in Revision gegangen um den vollen Kaufpreis zu erstreiten. In der Praxis ist das Erheben von Deliktzinsen ein rechtliches Mittel, um bestenfalls sogar die volle Summe zu erhalten.”

Die Rolle der Deliktzinsen

“Da VW nicht nur Emissionswerte verschleiert, sondern die Fahrzeuge gleichzeitig als besonders umweltfreundlich beworben hat, um diese in möglichst hoher Quantität abzusetzen, kann dem Autohersteller eine sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Dem Kläger werden im Gegenzug deliktische Schadensansprüche zugesprochen und er kann einen Deliktzins erheben. Anders als bei Prozesszinsen werden diese ab dem Kaufdatum auf den vollen Kaufpreis angerechnet und nicht nur für die Zeit des Prozesses.

Da sich die Frage nicht mehr stellt, ob VW seine Diesel vorsätzlich manipuliert hat, ist der Weg für die Zinsen unserer Überzeugung nach frei. Bei bis zu vier Prozent pro Fahrzeug können sich diese Zinszahlungen, je nach Kaufdatum, auf einen nicht unerheblichen Betrag summieren. Mit einem entsprechenden Urteil kann das BGH im Mai ein deutliches Zeichen im Abgasskandal setzen und ein für allemal klarstellen, dass die von VW durchgeführte Manipulation an der Motorsteuerungssoftware eindeutig eine unzulässige, deliktische Handlung darstellt, durch welche Dieselfahrer vorsätzlich getäuscht wurden”, ergänzt Claus Goldenstein.

Sollte der BGH verbraucherfreundlich urteilen, werden betroffenen Fahrzeughaltern in Zukunft demnach noch höhere Entschädigungssummen zugesprochen, weil ihnen die bisherige Laufleistung nicht mehr negativ zu Last gelegt werden kann.

Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. Auf www.ra-goldenstein.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.

So setzen sich die Entschädigungen zusammen

In Deutschland setzt sich die jeweilige Entschädigungssumme im Abgasskandal aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammen. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Teilweise werden den betroffenen Fahrzeughaltern zudem Deliktzinsen zugesprochen. In diese Richtung hat sich bislang unter anderem das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen.

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