11.
Feb 2022

BGH: Rechtsdurchsetzung im VW-Abgasskandal war auch 2019 noch möglich

Weil der VW-Abgasskandal 2015 öffentlich bekannt wurde, sind die Rechtsansprüche von betroffenen Fahrzeughaltern teilweise schon am 01. Januar 2019 verjährt. Nun verkündeten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) jedoch gute Nachrichten für alle Verbraucher, die sich erst im Jahr 2019 juristisch gegen diesen Betrug zur Wehr setzten. Im Rahmen eines Verfahrens der Kanzlei Goldenstein führten die BGH-Richter nämlich erstmals aus, dass auch 2019 eingereichte Klagen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal zulässig waren.

OLG Stuttgart wies Abgasskandal-Verfahren fälschlicherweise ab

Konkret gaben die obersten Zivilrichter Deutschlands an, dass das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zu Unrecht angenommen habe, der Schadensersatzanspruch eines Mandanten der Kanzlei Goldenstein sei 2019 bereits verjährt gewesen. Daher verwiesen die BGH-Richter das Verfahren zurück an das Berufungsgericht in der baden-württembergischen Landeshauptstadt. Dort müssen sich die verantwortlichen Richter nun noch einmal mit dem Fall auseinandersetzen.

“Damit legen die BGH-Richter die Verjährungsfrist im Abgasskandal erstmals großzügiger aus”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, Inhaber der gleichnamigen Kanzlei. Er ergänzt:

“Die aktuellen Ausführungen der obersten Zivilrichter Deutschlands stärken auch die Rechte der Halter von manipulierten Fahrzeugen anderer Hersteller. Daraus lässt sich nämlich ableiten, dass Medienberichte und öffentlich kommunizierte Informationen der verantwortlichen Automobilhersteller oftmals nicht ausreichen, damit jeder betroffene Fahrzeughalter auch von der Manipulation des eigenen Fahrzeugs erfährt. In vielen Fällen läuft die Verjährungsfrist daher erst ab dem Erhalt des jeweiligen Rückrufbescheids.”

 

BGH wies vier weitere Verfahren wegen Verjährung ab

Das Verfahren der Kanzlei Goldenstein war das einzige, das der BGH an diesem Tag nicht abwies. In vier weiteren Fällen von anderen Kanzleien entschieden die BGH-Richter, dass die Rechtsansprüche der Kläger tatsächlich verjährt waren. Zudem sei die Durchsetzung sogenannter Restschadensersatzansprüchen in allen Fällen unmöglich, da es sich bei den Klägern durchweg um Käufer von Gebrauchtwagen handelte.

Während die zivilrechtliche Verjährungsfrist in Deutschland grundsätzlich drei Jahre zum Jahresende ab der Kenntnisnahme der betroffenen Person beträgt, lassen sich Restschadensersatzansprüche im Abgasskandal bis zu zehn Jahre nach dem Fahrzeugkauf durchsetzen. Allerdings können nur die Halter von Neuwagen diese Form der Rechtsdurchsetzung geltend machen.

“Indem Volkswagen manipulierte Autos verkaufte, optimierte der Konzern die eigenen Margen. Schließlich hätten die betrogenen PKW-Besitzer sicher deutlich weniger für ihre Fahrzeuge bezahlt, wenn der Abgasskandal zum Kaufzeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre. Die Durchsetzung von Restschadensersatzansprüchen soll Verbrauchern daher ermöglichen, für diese wirtschaftliche Bereicherung entschädigt zu werden.

“Die BGH-Richter haben allerdings ausgeführt, dass diese wirtschaftliche Bereicherung bei Gebrauchtwagen nicht erfolgte, denn an einem Weiterverkauf eines Autos verdient Volkswagen im Normalfall nicht mit. Bei Neuwagen sieht die Situation allerdings anders aus. Bereits am 21. Februar 2022 werden sich die BGH-Richter mit dieser Thematik befassen. Alles andere als eine verbraucherfreundliche Entscheidung wäre eine Überraschung”, erklärt Goldenstein.

 

Diese Rechte haben betroffene Verbraucher wegen des Abgasskandals

Die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert. Alternativ ist es auch möglich, das manipulierte Fahrzeug zu behalten und eine Entschädigung in Höhe eines Teils des Kaufpreises durchzusetzen. Dadurch soll der Wertverlust, der durch den Abgasskandal entstanden ist, kompensiert werden.

Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision.

 

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