12.
Mai 2022

Restschadensersatz-Urteil gilt für alle Hersteller manipulierter Autos

Normalerweise verjähren die Schadensersatzansprüche der Halter von manipulierten Autos innerhalb der dreijährigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete im Februar 2022 ein Grundsatzurteil, wonach Neuwagenkäufer bis zu zehn Jahre nach dem Kaufdatum noch sogenannte Restschadensersatzansprüche im Abgasskandal durchsetzen können. Zwar bezog sich das Urteil auf VW-Autos. Doch die Entscheidung lässt sich auch auf die Manipulationen von anderen Herstellern übertragen.

Diesen Zweck erfüllen Restschadensersatzansprüche

Durch die Durchsetzung von Restschadensersatzansprüchen gemäß § 852 BGB sollen betroffene Verbraucher eine Entschädigung für die wirtschaftliche Bereicherung durch die Manipulationen erhalten. Schließlich haben die verantwortlichen Autobauer durch den Abgasskandal hohe Gewinne auf Kosten ihrer Kunden eingefahren. Nur die wenigsten PKW-Käufer hätten ihre Fahrzeuge zum Kaufzeitpunkt für denselben Preis erworben, wenn der Abgasskandal damals schon bekannt gewesen wäre.

Wer Restschadensersatzansprüche wegen des Abgasskandals durchsetzt, kann daher von dem verantwortlichen Fahrzeughersteller die Summe verlangen, die das Unternehmen durch den Betrug verdient hat. Im Normalfall unterscheidet sich die Höhe des fälligen Schadensersatzes nur marginal von der durchsetzbaren Summe, die im Rahmen einer herkömmlichen Schadensersatzklage möglich wäre.

Grundsatzurteile gegen VW helfen auch bei Klagen gegen andere Hersteller

Da der VW-Abgasskandal bereits Jahre vor den Manipulationen anderer Hersteller bekannt wurde, bezieht sich die Mehrheit der bisherigen Grundsatzurteile zum Thema auch auf Klagen gegen Volkswagen. Allerdings haben auch andere Hersteller wie Audi, Mercedes-Benz und Fiat eine Manipulationssoftware entwickelt und eingesetzt. Deshalb gelten BGH-Entscheidungen auch als Basis für Klagen gegen diese Autobauer.

Beispielsweise wurden einige Mercedes-Benz-, Audi- und Porsche-Fahrzeuge bereits im Jahr 2018 wegen des Abgasskandals zurückgerufen. Gemäß der herkömmlichen Verjährungsfrist sind die Rechtsansprüche von betroffenen Fahrzeughaltern daher höchstwahrscheinlich zum 01. Januar 2022 verjährt. Betroffene Neuwagenkäufer haben jedoch auch heute noch die Möglichkeiten, in der Sache Restschadensersatzansprüche durchzusetzen. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug vor höchstens zehn Jahren als Neuwagen gekauft wurde. Letzteres ist wichtig, da die Autohersteller im Normalfall nur am Verkauf von Neufahrzeugen wirtschaftlich partizipieren.

Die Schadensersatzansprüche im Abgasskandal

Wegen des Abgasskandals haben nachweislich manipulierte Autos im Vergleich zu nicht manipulierten Fahrzeugen stark an Wert verloren. Außerdem sind unvorhersehbare Folgeschäden aufgrund durchgeführter Software-Updates nicht auszuschließen. Unter anderem deshalb haben betroffene Verbraucher die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche in der Sache durchzusetzen.

Die Besitzer von manipulierten Fahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihr manipuliertes Fahrzeug an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert. Alternativ besteht auch die Option, das manipulierte Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. In diesem Fall lässt sich etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises in Form von Schadensersatz durchsetzen.

Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision. Die Kanzlei Goldenstein berät betroffene Fahrzeughalter kostenfrei und unverbindlich bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache.

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