10.
Jul 2023

BGH: Nur Fahrzeughersteller haften bei fahrlässiger Schädigung im Abgasskandal

Vor zwei Wochen entschieden die Richter am Bundesgerichtshof (BGH), dass die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen auch bei fahrlässiger Schädigung Anspruch auf Schadensersatz haben. Nun gaben die BGH-Richter bekannt, dass die verantwortlichen Motorenhersteller diesbezüglich nicht haften, wenn ihre illegal manipulierten Motoren von einem anderen Fahrzeughersteller verbaut wurden. “Dennoch können im Abgasskandal zivilrechtliche Ansprüche wegen fahrlässiger Schädigung erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der verbaute Motor von einem anderen Unternehmen konstruiert wurde. In dem Fall muss einfach der Fahrzeughersteller in Haftung genommen werden”, kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen gleichnamige Kanzlei mehr als 50.000 Verbraucher im Abgasskandal vertritt.

Das sind die Hintergründe des Verfahrens

In dem aktuellen Verfahren am Bundesgerichtshof ging es um die Klage eines Porsche-Besitzers, dessen Fahrzeug mit einem Audi-Dieselmotor des Typs EA897 ausgestattet und wegen des Abgasskandals zurückgerufen wurde. Nachdem der Kläger von der Manipulation des Fahrzeugs erfahren hatte, ging er juristisch gegen den Motorenhersteller Audi vor und forderte Schadensersatz von dem Ingolstädter Unternehmen.

Die BGH-Richter mussten entscheiden, ob Audi in der Sache als Motorenhersteller überhaupt haftbar gemacht werden kann. Diese Frage wurde nun von Deutschlands obersten Zivilrichtern verneint. Um Schadensersatzansprüche in der Sache erfolgreich durchzusetzen, hätte der Kläger demnach Porsche und nicht Audi in Haftung nehmen müssen. Das liege daran, dass der Autobauer und nicht der Motorenhersteller die Bescheinigung ausstelle, dass das jeweilige Fahrzeug den EU-Vorgaben entspreche.

Verbraucheranwalt: Anfragen zu Diesel-Klagen haben sich aktuell vervielfacht

“Die Entscheidung der BGH-Richter trägt zur zivilrechtlichen Aufarbeitung des Abgasskandals bei und sorgt für betroffene Fahrzeughalter einmal mehr für Rechtssicherheit. Das ist auch deshalb relevant, weil das Interesse an Diesel-Klagen knapp acht Jahre nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals weiterhin hoch ist. So sind allein bei unserer Kanzlei in den ersten Wochen nach dem BGH-Urteil vom 26. Juni 2023 achtmal so viele Anfragen zum Thema eingegangen wie in einem vergleichbaren Zeitraum vor dieser wegweisenden Entscheidung”, sagt Claus Goldenstein und ergänzt:

“In den vergangenen Monaten haben sich die Richter am Bundesgerichtshof mit Entscheidungen im Abgasskandal zurückgehalten, weil dort zunächst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur fahrlässigen Schädigung von verantwortlichen Fahrzeugherstellern abgewartet wurde. Mittlerweile herrscht diesbezüglich Rechtssicherheit und es steht fest, dass die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen nicht nur bei sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadensersatz haben.

Nun ist es wichtig, dass die BGH-Richter schnellstmöglich alle offenen Detailfragen in der Sache beantworten und den zuständigen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten Leitlinien vorgeben, damit Schadensersatzklagen im Abgasskandal dort schnell abgearbeitet werden können. Wir von Goldenstein Rechtsanwälte gehen deshalb davon aus, dass am Bundesgerichtshof in den kommenden Wochen noch viele Grundsatzentscheidungen wie die heutige folgen werden.”

Diese Rechte haben betroffene Verbraucher wegen des Abgasskandals

Die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert. Alternativ ist es oftmals auch möglich, das manipulierte Fahrzeug zu behalten und eine Entschädigung in Höhe eines Teils des Kaufpreises durchzusetzen. Dadurch soll der Wertverlust, der durch den Abgasskandal entstanden ist, kompensiert werden.

Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision.

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