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Der Dieselskandal vor dem BGH (Teil 3): Die Nutzungsentschädigung
Am 5. Mai 2020 wird ein Fall der Kanzlei Goldenstein & Partner der erste Dieselskandal-Prozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sein. Das Urteil wird noch im selben Tag erwartet und eine Signalwirkung für sämtliche Gerichte in Deutschland haben. Bis zum Start des Verfahrens stellen wir jede Woche einen Teilaspekt der Verhandlung vor. Heute: Die Nutzungsentschädigung.
Das Urteil des Bundesgerichtshof wird aller Voraussicht nach verbraucherfreundlich sein. Diesbezüglich sind sich sämtliche Experten sicher. Zudem urteilten bislang nahezu alle Gerichte in Deutschland in diese Richtung. In der Folge erhalten deutsche Halter von Dieselskandal-Fahrzeugen endgültig Rechtssicherheit in Bezug auf die Rückgabe ihrer PKW.
Wirkt sich die Laufleistung eines PKW negativ auf die Entschädigungssumme aus?
Spannend wird jedoch sein, wie verbraucherfreundlich der BGH diese Rückabwicklung insgesamt auslegt. In der Regel entscheiden die Gerichte in Deutschland bislang nämlich, dass sich die individuelle Laufleistung jedes Fahrzeugs negativ auf die Entschädigungssumme auswirkt, da das Fahrzeug trotz des Betruges genutzt wurde.
Die Höhe dieser sogenannten Nutzungsentschädigung berechnet sich aus dem Anteil der bisher zurückgelegten Kilometer an der maximalen Laufleistung jedes Fahrzeuges. Letztere wird in der Regel mit etwa 250.000 bis 300.000 Kilometern beziffert. Hat ein Auto also 150.000 Kilometer zurückgelegt und eine maximale Laufleistung von 300.000 Kilometern, wird eine Nutzungsentschädigung von 50 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von der Entschädigungssumme abgezogen.
Einige Gerichte sehen Nutzungsentschädigung kritisch
Allerdings sind sich nicht alle deutschen Gerichte bezüglich dieser Nutzungsentschädigung einig. So gab das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg kürzlich bekannt, dass die Nutzungsentschädigung nur bis zur Aufforderung zur Rückabwicklung gelten solle. Schließlich möchte der Käufer sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt eindeutig nicht mehr fahren. Das damit verbundene Gerichtsverfahren zwingt ihn jedoch dazu, den PKW noch mehrere Monate weiterhin zu nutzen.
Einige Gerichte halten eine Nutzungsentschädigung zudem für nicht rechtens. Das Landgericht Potsdam hat dem Halter eines VW-Passats beispielsweise den vollständigen Kaufpreis seines PKW als Entschädigung zugesprochen. Volkswagen ging daraufhin zwar in Berufung, zog diese aber zurück. Damit ist es das erste rechtskräftige Urteil in Deutschland, das einen Autohersteller im Abgasskandal zu dem Rückkauf eines manipulierten Fahrzeugs verpflichtet, ohne dabei eine Nutzungsentschädigung für die bis dahin zurückgelegte Strecke vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen.
Claus Goldenstein, Rechtsanwalt und Inhaber von Goldenstein & Partner kommentiert:
“Ohne diese Nutzungsentschädigung müsste Volkswagen deutlich höhere Entschädigungszahlungen aufbringen. Außerdem würde eine Klage gegen den Konzern dadurch auch für Fahrzeughalter Sinn ergeben, deren Automobile bereits mehrere hunderttausend Kilometer auf den Straßen waren. Dennoch ist es nicht undenkbar, dass sich diese Rechtsauffassung durchsetzt. Schließlich hat Volkswagen seine Kunden ganz bewusst getäuscht und diese dadurch zu der Nutzung von Fahrzeugen gebracht, die diese eigentlich nie gekauft hätten.
Wir von Goldenstein & Partner setzen uns bereits seit Jahren für die Rechte von betroffenen Fahrzeughaltern ein, um diesbezüglich auch in Deutschland für eindeutige Rechtsverhältnisse zu sorgen. Noch in diesem Jahr werden wir einen großen Durchbruch in der Sache erzielen, denn am 5. Mai 2020 wird ein Fall von uns vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt. Es ist der erste BGH-Fall im Abgasskandal und ein Urteil wird noch am selben Tag erwartet. Natürlich werden wir alles dafür tun, dass der BGH die Rechte im Abgasskandal besonders verbraucherfreundlich auslegt – auch mit Blick auf die Nutzungentschädigung.”
Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiterzunutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. Auf www.ra-goldenstein.de können Autobesitzer ihren möglichen Anspruch kostenfrei prüfen lassen.