30.
Jun 2023

Rechtsansprüche wegen des VW-Dieselbetrugs bestehen teilweise noch immer

Fast acht Jahre ist es mittlerweile her, dass der VW-Abgasskandal öffentlich bekannt wurde. Seitdem haben allein in Deutschland schätzungsweise 500.000 betroffene PKW-Besitzer Schadensersatzansprüche in der Sache durchgesetzt. Noch immer können aber vermutlich mindestens genauso viele Menschen bestehende Ansprüche in der Sache durchsetzen.

Nicht alle Diesel-Ansprüche sind bereits verjährt

Eigentlich verjähren zivilrechtliche Ansprüche innerhalb von drei Jahren zum Jahresende, nachdem ein Schaden bekannt wurde. Die herkömmliche Verjährung im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ist daher eigentlich in vielen Fällen schon eingetreten. Doch in der Sache lassen sich beispielsweise auch sogenannte Restschadensersatzansprüche durchsetzen, was bis zu zehn Jahre der nach der jeweiligen Fahrzeug-Übergabe möglich ist.

Darüber hinaus ist es sehr wahrscheinlich, dass viele Halter von illegal manipulierten VW-Fahrzeugen sogar noch heute von der dreijährigen Verjährungsfrist profitieren können. Das liegt daran, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Februar auch das Software-Update, mit dem VW die Abgasreinigung der betroffenen Fahrzeuge normalisieren wollte, als illegal bewertet hat.

Aktuell ist Volkswagen zwar gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen. Doch die Erfolgsaussichten des Wolfsburger Autobauers sind auch vor dem Berufungsgericht nicht gut. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, müssen die betroffenen Fahrzeuge allesamt noch einmal zurückgerufen werden. Wer sein Fahrzeug erst gekauft hat, nachdem es das Software-Update aufgespielt bekam, könnte dann Schadensersatzansprüche in der Sache durchsetzen. Schließlich konnten betroffene Fahrzeughalter nicht ahnen, dass ihr Diesel-Auto trotz des Updates Abgase nur unzulässig reinigt.

Weiterer VW-Motor wurde illegal manipuliert

Konkret stoßen die manipulierten VW-Fahrzeuge nach dem Update teilweise noch mehr Schadstoffe aus als vorher. Dies ist vor allem bei besonders hohen und niedrigen Temperaturen der Fall. Die Verwendung eines solchen Thermofensters ist allerdings nur erlaubt, wenn dieses ausschließlich in absoluten Ausnahmefällen zum Einsatz kommt. Die betroffenen VW-Fahrzeuge reduzieren ihre Abgasreinigung allerdings bereits unterhalb von 15 Grad und somit in mitteleuropäischen Ländern wie Deutschland fast ganzjährig.

Ein solches Thermofenster enthalten im Übrigen auch Diesel-Fahrzeuge mit dem EA288-Motor von Volkswagen. Das ist der direkte Nachfolger des nachweislich manipulierten VW-Skandalmotors mit der Bezeichnung EA189. Auch die Halter von Fahrzeugen mit dieser Motorisierung können in vielen Fällen selbst heute noch Schadensersatzansprüche in der Sache geltend machen.

Abgasskandal: Diese Rechtsansprüche bestehen

Die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, die verantwortlichen Fahrzeughersteller juristisch zur Rücknahme der betroffenen Autos zu verpflichten. Im Gegenzug winkt eine finanzielle Entschädigung, die im Normalfall über dem aktuellen Gebrauchtwagenmarktwert des jeweiligen Fahrzeugs liegt. Alternativ ist es aber oftmals auch möglich, das manipulierte Fahrzeug zu behalten und eine Entschädigung in Höhe eines Teils des Kaufpreises durchzusetzen. Dadurch soll der Wertverlust, der durch den Abgasskandal entstanden ist, kompensiert werden.

Abgasskandal-Klagen sind in vielen Fällen ohne finanzielles Risiko möglich. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann in der Regel auf die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers zugreifen. Dieser übernimmt die vollen Verfahrenskosten und bezieht lediglich im Erfolgsfall einer Klage eine vorab definierte Provision.

Die Experten von Goldenstein Rechtsanwälte beraten betroffene Halter kostenfrei bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache. Mit dem Online-Schnellcheck der Kanzlei haben Verbraucher darüber hinaus die Möglichkeit, in wenigen Schritten zu prüfen, ob sie wegen des Abgasskandals Anspruch auf Schadensersatz haben und wie hoch dieser Anspruch ausfällt.

Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch: